1.8 6 8S. 523
Nach eingewendeker Berufung darf der Commissax seine angefochtene Entscheidung.
nur dann vor Eingang der zweitinstanzlichen Entscheidung zur Ausführung bringen,
wenn mit dem Verzug ein unwiederbringlicher Rachtheil verbunden sein würde (Art. 14).
Artikel 35.
Das Ministerium entscheidet in lezter Instanz; die Entscheidung desselben eröffnet
der Commissar den Betheiligten.
Artikel 36.
Sowohl der Commissar, als auch das Ministerium, sind verpflichtet, ihre Amts-
handlungen, soweit-icht für dieselben durch das Gesetz bestimmte Fristen vorgeschrieben
sind, stets mit thunlichster Beschleunigung vorzunehmen.
Die genaunten Behörden, sowie die zugezogenen Spachvelnon und Sthhaͤher
haben ihre Entscheidungen bezũglich Gutachten mit den nöthig stüt
Vierter Theil.
Vollzugs= und Schlußbestimmungen.
Artikel 37.
Die vor dem Commissar in Beziehung auf Gegenstände der Enteignung oder des
Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Vergleiche und die von ihm, bezüglich von dem
Ministerium, ertheilten endgülligen Entscheidungen haben die Wirkung gerichtlicher
Vergleiche und rechtskräftiger n Erkenntnisse.
tikel 38. "
Der Commissar hat dem im der belegenen Sache von der zu Stande ge-
kommenen Enteignung, von den entschädigungsberechtigten Personen und von dem
Entschädigungsbetrage alöbald Kenntniß zu geben, auf den Bauunternehmer, sowie
die sahhhisungibeh ge zu benachrichtigen, daß und wann diese Mittheilung
erfolgt
un, gedachte Gericht hat die ihm in Bezug auf den enteigneten Grundbesih wegen
Regelung des Grundlasten-Verhältnisses und Wahrung der Rechte Dritter obliegenden
Verpflichtungen gehörig zu erfüllen, namentlich liegt ihm auch die Ueberwachung der
Abzahlung der auf dem enteigneten Grundbesitze lasteuden bekannten ** ob.
Fürstl. Schwarzb. Gesetzsammlung XXIX.