Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 47 
IV Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und 
der Sicherheit auf den Posten und in den Passagier-Stuben getroffenen Anordnungen 
verletzen, können von der betreffenden Post. Anstalt, unterwegs von dem Conducteur, 
von der Mit- oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. 
Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen Reisende ihr Reisegepäck bei 
der nächsten Post-Anstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Personengeldes und 
des Ueberfracht Portos verlustig und haben außerdem die geseßliche Strafe verwirkt. 
8. 54. 
Nebentesen. II Außer dem tarifmäßigen Personengelde, dem Uebersracht. Porto und 
der etwaigen Assecuranz-Gebühr für das Gepäck haben die Reisenden für die Fahrt 
weder an den Conducteur noch an den Postillon irgend eine Gebühr, Trinkgeld 2c. zu 
entrichten. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Extrapost= und Courier-Beförderung. 
§P. 55. 
Agemeine Vesimmungen. Die Gestellung von Extropost- und Courier-Pferden kann 
nur auf den Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernom- 
men hat, Reisende mit Extrapost- und Courier-Pferden zu befördern. 
II Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung 
von Eleos- und Courier-Pferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit 
ihrem Gepäck 
L Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung. 
von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost- und Courier-Pferde gestellt werden, 
so fern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaussichtigt werden. 
IV Verboten ist dagegen die extrapost- und couriermäßige Beförderung von Me- 
nagerien, von Schießpulver und anderen Gegenständen, deren Transport nicht ohne 
Gefahr bewerkstelligt werden kann. 
V Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden 
der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.