524 1868.
Artikel 30.
Das Gericht der belegenen Sache hat innerhalb vierzehn Tagen nach Empfang der
Nachricht (Art. 38) dem Commissar zu eröffnen, an wen der Bauuntemehmer die Ent-
schädigungssummen zahlen soll.
Auf durch den Commissar erfolgte Mittheilung dieser Zahlungsanweisung hat der
Bauunternehmer binnen acht Tagen derselben entsprechend zu zahlen. Ist aber inner-
halb jener vierzehntägigen Frist eine gerichtliche Zahlungsanweisung nicht erfolgt, so
darf der Bauunternehmer die festgestellte Entschädigungssumme bei dem Gerichte der
belegenen Sache hinterlegen.
Artikel 40.
Die gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrages steht rechtlich der
Zahlung gleich:
1) in dem in Art. 39 gedachten Falle;
2) wemn der zu Entschädigende die Annahme der gütlich vereinbarten oder nach Maß-
gabe dieses Gesetzes festgestellten Entschädigung verweigert oder abwesend ist und
keinen Bevollmächtigten bestellt hat;
3) wenn neben dem Eigenthümer noch andere dinglich Berechkigte vorhanden und
deren Ansprüche auf verhältnißmäßige Antheilc an der Entschädigung nicht Fofort
ermittelt oder durch Vertrag abgefunden sind;
wenn das Eigenthum einer enteigneten Grundbesitzung oder Berechtigung be-
stritten ist.
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Artikel 41.
Sofort nach Zahlung der Entschädigungssumme in Gemäßheit der Anweisung des
Gerichtes der belegenen Sache oder an das letztere kann der Bauunternehmer verlangen,
in den Besitz des enteigneten Grund und Bodens, bezüglich des in Anspruch genom-
menen Rechtes gesetzt zu werden.
Der Commissar hat nöthigen Falles die Einweisung des Bauunternehmers in den
Besitz des Grundslückes, bezüglich in das Recht, bei der zuständigen Justiz. Behörde
zu beantragen, welche dieser Nequisition im gerichtlichen Zwangswege zu entsprechen
hat. Ebenso ist das Gericht der belegenen Sache verpflichtet, auf Requisition des
Expropriations-Commissars die Einweisung der Expropriaten in die sestgestellte Ent-
schädigungssumme entweder durch Ueberweisung der niedergelegten Caution (Art. 14),
oder soust mittelst gerichtlicher Zwangsmittel zu versügen.