1868. 55
» Artikel 42.
Hat der Bauunternehmer die Entschädigungssumme für einen enteigneten Grund-
besitz bezahlt oder hinterlegt (Artt. 39 und 40), so hat das Gericht der belegenen Sache
auf seinen Antrag nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschristen und mit Be-
nutzung der bei dem Commissar ergangenen Vorhandlungen das Nöthige wegen Aus-
fertigung der Erwerbsurkunde, sowie wegen Benachrichtigung der betheiligten Ein-
nahme= und Kataster-Behörden zu verfügen.
Mit der Zustellung dieser Urkunde geht das Eigenthum an dem enteigneten Grund-
besitze, vorbehältlich der Bestimmung in Ark. 16, frei von allen in dem Enteignungs-
verfahren angemeldeten und berücksichtigten, sowie von allen wegen Nichtanmeldung
unberücksichtigt gebliebenen dinglichen Lasten (Art. 29) auf den Bauunternehmer über.
Ist ein enteignetes Grundstück mit anderen verpfändet oder wird von einem ver-
pfändeten Grundstücke nur ein Theil enteignet, so erlischt das Pfandrecht an jenem
Grundstücke oder diesem Theile durch gehörige Zahlung bezüglich Hinterlegung (Artt.39,
40) des auf den enteigneten Grundbesitz nach Maßgabe der Entschädigungssumme
verhältnihmäßig fallenden Betrages von dem Pfandschuld-Capital.
Die auf dem enteigneten Grundbesitze lastenden, beziehungsweise beil theilweiser
Enteignung auf denselben entfallenden Steuern bleiben auf ihm haften. Gleiches gilt
von den auf dem Gemeinde-, Bezirks-, Kirchen= oder Schulverbande beruhenden Lasten
und Abgaben, welche auf dem enteigneten Grundbesitze haften.
Die Staatsregierung ist jedoch befugt, zur Förderung des Bauunternehmens die
zeitweise Befreiung von Steuern und Gemeindeabgaben bis zu 25 Jahren von Eröff.
nung der Bahn an zu verfügen.
Artikel 43.
Von Bekanntmachung der Baulinie an kann kein von derselben getroffenes Grund-
stück durch Veräußerung mit rechtlicher Wirkung gegen den Bauunternehmer in der Art
getheilt werden, daß dadurch die Uebernahmeverbindlichkeit für das ganze Grundstück
(Art. 4) herbeigeführt werden soll.
Artikel 44.
Tritt im Laufe des Enteignungsverfahrens an einem zu enteignenden Gegenstande
eine Veränderung im Eigenthume ein, so ist der Rechtsnachfolger an die die Enteignung
betreffenden Handlungen seines Vorgängers gebunden.