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Artikel 45.
Bei den in diesem Gesetze vorgeschriebenen Verhandlungen soll, sofern nicht andere
Bevollmächigte bestellt worden sind, als Vertreter des Domanial-Fiscus der Rent-
beamte oder Revierförster, in dessen Bezirke das betreffende Grundstück gelegen ist, als
Vertreter einer Kirche, eines Pfarrers oder einer Schule der Kirchen= und Schulvor-
stand, als Vertreter einer Gemeinde der Gemeinde-Vorstand und als Vertreter einer
milden Anstalt deren Verwalter belrachtet werden. Freiwillige Vereinbarungen dieser
Vertreter mit dem Bauunternehmer, bezüglich mit einem dritten Berechtigten, bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der vorschristsmähigen Zustimmung und Genehmigung der betreffen-
den Behörden oder Körperschaften.
Artikel 46.
Dem Bauunternehmer sind in Bezug auf die zum Bahnban zu erwerbenden
Grundstücke und Rechte für behördliche Arbeiten Sporteln nicht anzusinnen, namentlich
auch die erforderlichen Auszüge aus öffentlichen Akten und Büchern unentgeldlich zu
verabfolgen. Dagegen liegt demselben ob, alle durch Bestellung des Expropriations-
Commissars und dessen Hülfs-Personals, sowie alle durch das Expropriations-Ver,
fahren entstehenden Kosten, insbesondere auch die für den Commissar, dessen
Protokoll-Führer, Schrelber und Diener, für die Schäher, Sachverständigen, Aus-
kunfts-Personen, Gemeindevorstände, Steuer-Revisoren, Geometer und Rechnungs-
verständigen erwachsenden Diäten, Transportkosten und Gebühren mit Einschluß des
entstehenden Büreau-Aufwandes und der sonstigen Verläge zu tragen und zu erstatten.
Die durch Ungehorsam, Säumniß und unbegründet gesundene Beschwerden und
Berufungen erwachsenden Kosten hat mit Einschluß von Sporteln und anderen zur
Staatscafse fließenden Gebühren der schuldige, bezüglich zurückgewiesene Theil zu
tragen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Jusiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 7. December 1868.
(L. S.) Albert, F. z. S.
v. Vertrab. v. Ketelhodt.