Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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Al Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. für jede Stunde der 
reglementsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für 
eine halbe Stunde gerechnet. 
XII Die Erleuchtungs-Kosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung ver- 
langt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den übrigen Gebühren berichtigt 
werden. 
sunnirenserstan uns XlIII Das etwaige Chausseegeld, so wie die sonstigen Communi- 
tations-Abgaben. cations-Abgaben werden nach den betreffenden, zur öffentlichen 
Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
g) Postillons-Trinkgeld. XIV. Das Postillons-Trinkgeld beträgt bei einer Bespannung 
mit 2 Pferden auf die Meile 5 Sgr. 
mit 3 oder 4 Pferden auf die Melle. J7 
mit mehr Pferden für jeden Postillon auf die Meile. 741 „ 
XV Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chaus- 
seegeldes und Postillon -Trinkgeldes nicht in Betracht. 
h) Rückbenutung XVI Extrapost-Reisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise 
einer Extrapost. nicht über sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der 
Tour-Reise benutzten Pferden beziehungsweise Wagen einer Station die Rückfahrt 
bis zu dieser Station bewirken wollen, und sich vor der Abfahrt darüber erklären, 
für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c und p sich ergeben- 
den Beträge zu entrichten, sobald die Entfernung des Bestimmungsorts 17 Meilen 
und darüber beträgt. 
XVII Bei Entfernungen unter 14 Meilen werden für Tour= und Retour-Fahrt 
zusammen die gedachten Gebühren auf zwei volle Meilen erhoben. 
XVIII Bei Extraposten mit Rückfahrt zwischen zwei Stations-Orten oder zwischen 
einem Stations-Orte und einem Eisenbahn-Haltepunkte werden die Gebühren: 
un) bei Entfernungen unter 3 Meilen für die Tour= und Retour-Fahrt zusam. 
men auf eine volle Meile, 
ßb) bei Entfernungen von 3 Meilen und darüber nach der wirklichen Entfer- 
nung, und zwar für die Tour-Fahrt zum vollen Betrage, für die Retour- 
Fahrt aber zur Hälfte erhoben. 
XIX Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespannes und des 
Postillons ist nicht zu zahlen. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. ANIA. # 
   
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