Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. ) 
Bei verspäteter Absah. XXVIII Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht 
zu der Zeit Gebrauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erfolgt ist, pro Pferd 
und Stunde ein Wartegeld von 24 Sgr. auf die Zeit des vergeblichen Wartens. 
u) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an 
gerechnet, 
1ubp) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an ge- 
gerechnet, 
zu entrichten. 
XXIX Auch in diesem Falle darf jedoch mehr als 1 Thlr. pro Pferd auf einen 
Tag oder 24 Stunden nicht in Ansatz kommen. 
1) Abstellung von XXX Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten 
uraposten . Extrapost= r2c. Pferde gar nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestel- 
lung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur 
Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des reglementsmäßigen 
Extrapost= 20., Wagen= und Trinkgeldes für eine Meile, sowie die ganze Wagenmeister- 
Gebühr als Entschädigung zu entrichten. 
m) Entgegensendung XXAXI Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder 
von Ertrapost rc. „r „% 1 
Pferden und Wagen. sonst beschwerlichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Be- 
stellung Pferde und Wagen entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, 
in so fern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförde- 
rung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
XXNII Die Bestellung muß die Stunden enthalten, zu welchen die Pferde und 
Wagen auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von 
der siebzehnten Viertelstunde an das reglementmäßige Wartegeld zu zahlen. 
XXNXIII Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben: 
1) das reglementsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld, 
3) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern mehr als 
2 Meilen beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
6b) wenn solche weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze für 2 Meilen, 
2) die einfache Wagenmeister-Gebühr, welche von der Post-Anstalt am Sta- 
tions-Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, 
1) wenn mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde 
gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt.
	        
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