Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

54 1868. 
II. Die (sntrichtung der Exkrapost= u. Gelder für alle Statioilen einer gewissen 
Noute nuf einmal bei der Absahrt am Abgangsorte isl. nur auf solchen Contsen statl. 
haft, quf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. 
IV.Macht der Reisende von einer solchen. Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe 
für dis Besorgung der Kassen-, Buch= und Rechnungsführung" und zwar für jeden 
Transport, welcher die Ausstellung eines besondern Begleitzettels erfordert, eine 
gleichzeitig mit dem Extrapost-Gelde zu erhebende Mechnungsgebühr zu zahlen. Die- 
selbe betrögt für. Extraposten, und Couriere 
bis ind. 20 Meilen. ...--....-.-..; .,-10;Sgk. 
ubcr20»-·........, 
V Im Fall der Vorausbezahlung werden #1n cer¾ X. Geld und sämmtliche 
Nebenkosten, als Wagengeld, Wagenmeister-Gebühr, Chaussec., Damm-, Brücken- 
und Fährgeld, von der Post- Anstalt am Abgangsorte für alle Stationen, so weit der 
Neisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postiflons-Trinkgeld jedoch nur dam, 
wenn dessen Vorausbezahlung von dem Neisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld 
und die Erleuchtungs Kosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich 
geschmiert wird, beziehungsweise wo der Posthalter auf Berlaugen des Reisenden für 
Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI Findet der Kistans sich veranlaßt, iitenͤego die usprũuglich beabsichtigle 
Nouite vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgesunden hat, 
zu verlassen, oder auf einer Zwischenstztton zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum 
Veslimmungsorte fortzusetzen, oder hält sich der Reisende auf einer Zwischenstation 
länger als 72 Stunden auf, so wird das zu viel bezahlte ExtrapostGeld rc. ohne Ab- 
zug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Neisenden von derjenigen Post- 
Anstalt, wo derfelbe seine Reise äudert öder einstellt, beziehungsweise sich länger als 
72 Stunden aufhält, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quiktung und gegen Empfangs- 
bescheinigung über den betreffenden Betrag erstattet. 
Wiomnag 1 Die Bespannung regulirt sich nach der Beschaffenheit der Wege 
und der Wagen, so wie nach dem Umfang und der Schwere der Ladung. 
Findet der- Wagenmeister vder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte 
Anzaht Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches 
zunächst dem expedirenden Beauiten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. 
Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Post= Anstalk die
	        
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