Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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1868. 
Anlage 
des Reglements zu dem Gesetze über das 
Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 
2. November 1867. 
Reglementarische Tarif-Bestimmungen, welche in dem gesammten Umfange 
des Norddeutschen Postbezirks gleichmäßig Anwendung sinden. 
·. — — 1.— *.–— 
  
  
S. 1. 
Drucksachen: Das Porto für Drucksachen unter Band (Streif= oder Kreuz- 
/ unter Band usew bandsendungen), so wie für Drucksachen, welche in einfacher Art 
zusammengefaltet sind, beträgt ohne Unterschied der Entfernung für je 27 Loth oder 
einen Bruchtheil davon: Sgr. beziehungsweise 1 Kr. In Betreff der Versendung 
mit Waarenproben siehe §. II. 
Für Drucksachen unter Band u. s. w., welche den Bestimmungen des Reglements 
nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter 
Anrechnung der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten. 
Für unzureichend frankirte Drucksachen unter Band u. s. w. wird ebenfalls das 
volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten 
Freimarken, in Ansatz gebracht. 
b) offene Karten. Für gedruckte Mittheilungen aller Art, welche mittelst offener Karten 
epxpedirt werden, beträgt das Porto pro Stück: 1 Sgr. beziehungsweise 1 Kr. 
F. II. 
Waarenproben Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein 
Woarenmuster.) gder mit gedruckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohune 
Unterschied der Entfernung für je 24 Loth oder einen Bruchtheil davon: Sgr. 
beziehungsweise 1 Kr. 
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