Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. I 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Erstes Stück vom Jahre 1868. 
I. Neglement 
vom 11. Derember 1867 zu dem Gesetze über das Postwesen des Nord- 
deutschen Bundes vom 2. November 1867 
(3des Bundesgeseßzblattes de 1867.) 
Auf Grund der Vorschrift des S. 57 des Gesetzes über das Postwesen des Nord- 
deutschen Bundes vom 2. November 1867 wird nachstehendes Reglement, dessen Be- 
stimmungen bei Benutzung der Posten zu Versendungen und Reisen als ein Bestand- 
theil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Postverwaltung des 
Norddeutschen Bundes andererseits eingegangenen Vertrages zu erachten sind, zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht) 
Erster Abschnitt. 
vVon der Versendung der Briese, Gelder und Päckerelen. 
K 1. 
et ehasendelt Die mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und 
Päckereien müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Beslimmungen gehörig adressirt, 
beziehungsweise gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und verschlossen sein. 
II Das Gewicht der Sendungen in Brief= oder ähnlicher Form soll ein halbes 
Puund nicht übersteigen. 
5 Anmcit. Die Bislimmungin dieses NReglehients beziehen 10 auch auf denjenigen Theil des Groß. 
bemohihums Hessen, welcher dem Norddeutschen Dunde nicht au#gehen. 
Fürfll. Schw. Rudolst. Gesetzamml. XXIX. 1. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 15. Jannar. 1808.
	        
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