1868. 65
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum hum Schwarzburg= Rudolstadt.
Jorice Süüc Stüch vom Jahre 1868.
& II. Telegraphen-Ordnung
für die Correspondenz auf den Telegraphen-Linien des Norddeutschen Bundes
nebst den die Correspondenz auf den Eisenbahn-Telegraphen und den Linien
ded Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen = Vereins 1. betreffenden
zusätzlichen Bestimmungen?.
S. 1.
Bereich.
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Correspondenz
unterworfen, welche zwischen Stationen des Norddeutschen Bundes incl. der Stationen
des nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theiles des Großherzogthums Hessen-
Darmstadt gewechselt wird. In wie weit die Correspondenz, welche auch die Linien
des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins, des Auslandes oder der Nord-
deutschen Eisenbahnen berührt, abweichenden Bestimmungen untenvorfen ist, wird
in den Zusätzen vorgeschrieben werden.
Benußung der Telegraphen.
Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht
Jedermann zu. Die Bundes-Telegraphen-Verwaltung hat jedoch das Necht, ihre
Linien und Stationen zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen
von Correspondenzen zu schließen. Die Aufgabe von Depeschen Behufs der Telegra-
phirung kann nur bei den Telegraphenstationen (allensalls brieflich) erfolgen.
) Die zusäylichen Bestimmungen ünd mit lateinischer EIIIIOIIIIII
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. X
Ausgegeben in Rudolstadt den 22. Jannar. 1868.