Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 67 
stimmungsorte keine Telegraphen-Station oder wünscht der Absender, daß die Be- 
sörderung durch den Telegraphen nicht bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der, diesem 
am nächsten gelegenen Telegraphen- Station geschehe, so erfolgt die Weiterbeförderung 
von der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphen= 
Station entweder durch die Post, oder durch Expreßboten. Ist keine Bestimmung 
über die Art der Weiterbeförderung getroffen, so wählt die Adreß- Stalion nach ihrem 
besten Ermessen die zweckmäßigste Art derselben. Das Gleiche findet statt, wenn die 
vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
Auch ist die Aufgabe der Depeschen mit der Bezeichuung „burecau reslamt. 
- husio reslunte oder „Bahnhof-reslun“ zulässig. 
Bei Depeschen nuch Siulionen des Deulsch - Oeserreichischen Tele- 
graphen- Vereins und des nicht zu demscihen gehörigen uslandes isl 
die Bezeichmung „ Buhnhof- resiant“ unaulilssig. 
F. 6. · 
Erfordernisse der zu befördernden Depeschen. 
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und 
Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und verständ- 
lich geschrieben sein und darf weder ungewöhnliche Wortbildungen, noch dem Sprach- 
gebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen und Abkürzungen enthalten. Bei De- 
peschen, durch welche nur Börsencourse, Waaren= und Getreidepreise 2c. mitgetheilt 
werden, ist für diese Angaben jedoch eine abgekürzte Form, insbesendere auch der 
Gebrauch von Zahlen ohne Benennung, zulässig. Einschaltungen, Namdzusätze, 
Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber der Depesche oder von 
seinem Beauftragten bescheinigt werden. 
Obenan muß die Adresse stehen mit der elwaigen Angabe über die Art der Weiter- 
beförderung der Depesche, dann der Text und am Schlusse die Uhterschrift des Ab- 
senders mit der ekwaigen Beglaubigung folgen. 
Die Adresse hat wo möglich für die großen Städte die Angabe der Straße und 
der Hausnummer, oder in Ermangelung dessen die Angabe der Berufsart oder andere 
ähnliche Bezeichuungen zu enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschens- 
werth, daß der Name des Adressaten von einer solchen ergänzenden Bezeichnung be- 
gleitet sei. Die Folgen ungenauer Adressirung sind vom Absender zu tragen. Derselbe 
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