7?7 1 868.
Wenn der Aufgeber im Texte der Retour-Depesche einen Irrthum entdeckt, und
dessen Berichtigung verlangt, so wird die berichtigende Depesche unentgeltlich befördert.,
es wäre denn, daß der Ir#thum vom Aufgeber herrührte.
8. 15.
Nachsenden von Depeschen.
Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusatz „nachzusenden" bei-
sügen, in welchem Falle die Bestimmungs-Station dieselbe sofort nach erfolgter Zu-
stellung an die angegebene Adresse wo möglich weiter an den neuen, ihr in der
Wohnung des Adressaten mitgetheilten Adreß-Ort befördert, insofern dieser innerhalb
desselben Telegraphen-Gebiets liegt.
Der Zusaß „nachzusenden“ kann auch von weiteren Adressen begleitet sein, und
wird dann die Depesche successive an diese Adressen befördert.
Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben.
Die Nochsendung von Depeschen von einem Adress— Ort zum undern
ist auch zullisssig, wenn beide dem Deutsch-Oeslerreichischen Telegrophen-
Veroin angehören.
8. 16.
Depeschen mit verschiedenen Adressen.
Die Depeschen können odressirt werden:
u. an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten;
b. an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte;
c. an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten oder in mehreren
Wohnungen in dem nämlichen Orte.
Die nach mehreren Stationen bestimmten Depeschen müssen in eben so vielen Ori-
ginalen aufgegeben werden. Sie werden als eben so viele einzelne Depeschen behandelt,
als Adreß Stationen angegeben sind.
Soll eine Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene Adressen abge-
geben, d. h. vewielfältigt werden, so wird sie nur als eine einzige Depesche behandelt
und für die zweite und jede weitere Ausfertigung die Gebühr von 27 Sgr. erhoben.
Für Depeschen von und unch Stalionen des Deussch-Oeslerreichischen
Tolegrophen -Vercins oder onderer Sianton des Auslundes ist die Ver-
viellilligungs- Gebuhr nach demn Salze von 4 Sgr. zu erheben.