Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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1868. 73 
S. 17. 
» Frankirte Antworten. 
Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Mdressaten verlangt, frankiren 
und sich diese Antwort nach irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen. 
Wird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worten verlangt, so ist unmittelbar 
vor der Adresse die Angabe beizufügen: „Antwort bezahlt" und für die Ankwort die 
Gebühr einer einfachen Depesche zu erlegen. 
Will der Aufgeber für mehr als 20 Worte die Antwort voraus bezahlen, so hat 
er beizufügen: „Antwort. bezahlt" (z. B. Antwort 30 bezahlt). 
Verlangt derselbe eine unbeschränkte Antwork, so hat er die Angabe zu machen: 
, unbeschränkte Ankwort bezahlt“, und muß in diesem Falle einen entsprechenden Be- 
trag hinterlegen, über welchen nach erfolgter Antwort abgerechnet wird. 
Bei bezahlten Antworten, welche nach einem andern, als nach dem Aufgabeorte 
der Ursprungs-Depesche zu übermitteln sind, kommt der Tarissaßz zwischen der Auf- 
gabe= und Adreh-Station der Antwork zur Anwendung. 
Wenn die Antwort innerhalb acht Tagen nach Aufgabe der Ursprungs-Depesche 
nicht erfolgt, so giebt die Bestimmungs-Station dem Aufgeber hiervon Kenntniß durch 
eine Depesche, welche die Stelle der Antwort vertritt. 
Jede nach dieser Frist aufgegebene Antwort wird als eine neue Depesche behandelt. 
Wenn eine Antwort weniger Worte enthält, als bezahlt wurden, so wird der 
Ueberschuß nicht zurückvergütet. Cnthält sie mehr Worte, so ist der Mehrbetrag von 
dem Empfänger der Antwort (Aufgeber der ursprunge · Depeshe) nachzuzahlen. 
Heiterbesonndn. Gebũhren. 
Dies Welterbeföndermg von nicht recommandirten Depeschen kann durch Post oder 
Boten geschehen. Die Gebühren hierfür werden vom Adressaten eingehoben. Bei 
der Weiterbeförderung durch die Post werden solche Depeschen wie gewöhnliche Briefe 
behandelt. 
Die Weiterbeförderung per Post tritt ausschließlich dann ein, wenn der Adressat 
in früheren Fällen die Bezahlung der Gebühr für eine andere Art der Weiterbeförde- 
rung verweigert hat. 
Die Gebühren für die Weiterbeförderung recommandirter Depeschen werden von 
dem Aufgeber entrichtet. Diese Depeschen können auch durch Estafetten weiter be- 
fördert werden. 
Färstl. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. XXIX. 10
	        
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