Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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1868. 
20. 
Zurückziehung und Unterdrückung von Depeschen. 
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgesordert werden, 
wenn die rückfordernde Person sich als der Absender oder dessen Beauftragter legi 
timirt und die etwaige Empfangsbescheinigung der Station zurückgiebt. 
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 27 Sgr. erstattet. 
Dasselbe tritt auch dann ein, wenn der Absender seine Depesche zurückverlangt, 
weil sie innerhalb einer von ihm angegebenen Frist nicht hat befördert werden können. 
Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so kann solche zwar 
aufgehalten und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert werden; auch kann veranlaßt 
werden, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, insofern hierzu 
noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist. 
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu 
stellen und sich als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimiren. 
Für die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung befindlicher De- 
peschen wird eine besondere Gebühr nicht erhoben; die gezahlten Gebühren bleiben da- 
gegen verfallen. 
Dias Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß 
mittelst besonderer Depesche des Aufgebers erfolgen, wofür die tarismäßigen Ge- 
bühren zu zahlen sind. Von dem Erfolge wird ihm per Post Kenulniß gegeben. Ver- 
langt der Ausgeber telegraphischen Aufschluß, so hat er die Antwort zu frankiren. 
Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unterdrückt wird, werden 
nicht zurückerstattet. Ausländische und besondere Gebühren versallen stets nur in so 
weit, als die ausländischen Linien schon berührt worden sind, oder eine Weiterbeför- 
derung slattgesunden hat. 
Der bei Zurückfordlorung von Depeschen vor geschehener Abtele— 
Eraphirung zu muchende Abzug von den zu erslullenden Gebühren beiragt 
bei Depeschon unch Stalionen des eulsch-Oesilerreichischen Telegruphen— 
Vereins umntl underen: nicht zum Norddeulschen Bunde gehirigen Slanten 
4 Sgr. 
8. 21. 
Verfahren bei der Adreßstation. 
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation ausgeserugt. 
Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden in Couverts eingeschlossen, 
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