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sind, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Imthümlich zu viel erhobene
Gebühren werden dem Absender nachträglich erstattet.
8. 26.
Depeschenabschriften.
Der Aufgeber und der Adressat sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der
von ihnen aufgegebenen oder empfangenen Depeschen ausfertigen zu lassen, wenn sie
das genaue Datum derselben angeben können und die Original- Documente noch vor-
handen sind.
Für jede Abschrift kommt die fixirte Gebühr von. 21 Sar. in Berechnung.
Berlin, den 24. December 1867.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Graf von Bismarck--Schönhausen.
UI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 2. Jannar 1868, die Bundesconsulate betreffend.
Es wird hiermit zur öffentlichen Keuntniß gebracht, daß Seine Majestät der
König von Preußen im Namen des norddeutschen Bundes, nach verfassungsmäßiger
Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Handel und Verkehr, zu Bundes-
consuln zu ernennen geruht haben, und zwar:
den Königlich Preußischen Legationsrath Herrn Theremin für Aegypten mit
dem Sitze in Alexandrien,
den seitherigen Königlich Preußischen Consul, Herrn Dr. Blau für Bosnien
mit dem Sitze in Serajewo,
den seilherigen Königlich Preußischen Consul, Herru General Consul Weber
für Bei
den Fichengen W Preußischen Consul, Herrn Dr. von Bojanowski
für Mos
den Goenals Päonfiichen Legationsrath Herrn Freiherrn von Bülow sür
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