Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

18 1868. 
sind, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Imthümlich zu viel erhobene 
Gebühren werden dem Absender nachträglich erstattet. 
8. 26. 
Depeschenabschriften. 
Der Aufgeber und der Adressat sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der 
von ihnen aufgegebenen oder empfangenen Depeschen ausfertigen zu lassen, wenn sie 
das genaue Datum derselben angeben können und die Original- Documente noch vor- 
handen sind. 
Für jede Abschrift kommt die fixirte Gebühr von. 21 Sar. in Berechnung. 
Berlin, den 24. December 1867. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Graf von Bismarck--Schönhausen. 
  
UI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 2. Jannar 1868, die Bundesconsulate betreffend. 
Es wird hiermit zur öffentlichen Keuntniß gebracht, daß Seine Majestät der 
König von Preußen im Namen des norddeutschen Bundes, nach verfassungsmäßiger 
Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Handel und Verkehr, zu Bundes- 
consuln zu ernennen geruht haben, und zwar: 
den Königlich Preußischen Legationsrath Herrn Theremin für Aegypten mit 
dem Sitze in Alexandrien, 
den seitherigen Königlich Preußischen Consul, Herrn Dr. Blau für Bosnien 
mit dem Sitze in Serajewo, 
den seilherigen Königlich Preußischen Consul, Herru General Consul Weber 
für Bei 
den Fichengen W Preußischen Consul, Herrn Dr. von Bojanowski 
für Mos 
den Goenals Päonfiichen Legationsrath Herrn Freiherrn von Bülow sür 
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