1868. 79
den bisherigen Königlich Preußischen Consul Herrn von Brandt für Japan
mit dem Sitze in Jocuhama. ·
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1. Januar d. J. aufgehoben.
Gleichzeitig hat der Herr Bundeskanzler auf Grund der Bestimmung im 8. 23
des Gesehes, betreffend die Organisation der Bundesconsulate, sowie die Amtoͤrechte
und Pflichten der Bundesconsuln vom 8. November 1867 (Bundesgesetzblatt 1867
S. 137) nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Handel und Ver-
kehr, die consularischen Jurisdictionsbezirke wie folgt bestimmt:
für den General-Consul in Alcxandrien: Acgypten und Dependenzen,
für den Consul in Serajewo: Bosnien und Herzegowina,
für den Consul in Beirnt: das syrische Küstenland südlich von Tarsus bis ausschließ-
lich Jasfa und Cypern,
für den Consul in Smyrna: das anatolische Küstenland südlich von Adramit bis
Tarsus und die dazu gehörigen Inseln ausschließlich Cypern, sowie Candia,
für den Consul in Jocuhama: Japan.
Rudolstadt, den 2. Jannar 1868.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
IV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 3. Jannar 1868, das Gesetz vom 11. Juli 1867, die Wiedererhebung
der Classen= und elassificirten Einkommen-Steuer betreffend.
Der jehzt vesammelte Landtag hat zu dem unterm 11. Juli v. J. erlassenen Gesetze,
die Wiedererhebung der Classen- und elassificirten Einkommen-Steuer betreffend,
(G. S. 1867 S. 76) nachträglich seine Zustimmung ertheilt.
Höchstem Befehle zufolge wird solches mit dem Bemerken andurch öffentlich be-
kannt 6huc, daß dieses Gesetz nunmehr als eine definitive Landesverordnung anzu-
sehen ist. ·
Rudvlstadt,dcn3.Januar1868.--
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.