86 1868.
Zu Mitgliedern der Vormusterungs-Commissionen dürfen nur solche Grundbesiher
gewählt werden, welche das Vertrauen der Bewohner ihres Bezirks besiten und fähig
sind, die Brauchbarkeit der Pferde nach Anleitung der Beilage A. zu beurtheilen.
Ihre Wahl erfolgt auf 6 Jahre, doch müssen die Mitglieder der Vormusterungs-
Commission auch nach Ablauf dieser Periode ihre Functionen so lange fortsetzen, bis
eine Neuwahl erfolgt ist.
Die Wahl anzunehmen ist jeder Grundbesitzer, der im Bezirke wohnt, verpflich-
tet. Nur folgende Gründe:
a) fortwährende Krankheit,
h) ein Geschäftsbetrieb, der östers längere Reisen nöthig macht, und
c) ein Alter ũber 60 Jahre
berechtigen zur Ablehnung der Wahl, sowie zur Niederlegung des Ehrenamtes während
der Wahlperiode.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes hat der Landrath schleunigst eine neue Wahl
vorzunehmen.
Die ausgeschiedenen Mitglieder können wiedergewählt werden.
Die Mitglieder der Vormusterungs-Commissionen werden zur treuen Erfüllung
ihrer Obliegenheiten durch den Landrath mittelst Handschlags in Pflicht genommen.
Der Landrath setzt die Eingesessenen der Vormusterungs-Vezirfe von der Bildung
der Commissionen unter Angabe des Sammelortes in Kenntniß mit der Aufforderung,
den Anordnungen der Vormusterungs-Commissionen unweigerlich bei Vermeidung der
im §. 18 angedrohten Strafen Folge zu leisten.
Einem der drei Mitglieder der Vormusterungs-Commission wird die Leitung der
Geschäfte von dem Landrath übertragen. Dasselbe empfängt alle Aufträge des Land-
raths und sorgt unter Zuziehung der übrigen Mitglieder für deren unverzügliche
Erledigung.
Der Landrath theilt den Vormusterungs-Commissionen mit, wie viele Pferde von
jeder Kategorie (nach Beilage A.) aus dem Bezirke aufgebracht werden müssen und an
welchem Tage die Vormusterung an jedem Sammelorte slattfinden soll.
8. 4.
Abnahme-Orte der Mobilmachungs-Pferde.
Die Orte, nach welchen bei einer Mobilmachung die Pferde zu stellen sind und
kan welchen dieselben abgenommen werden, wird das Fürstliche Ministerium mit dem