Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 87 
Königlichen General-Commando 4. Armee-Corps vereinbaren und den Landräthen 
zur Beachtung und weiteren Mittheilung an die Vormusterungs-Commissionen be- 
kannt machen. 
5. 5. 
Abnahme-Commissionen. 
In sieen Abnahme-Orte wird eine Commission zur Abnahme der Mobilmachungs- 
pferde gebildet 
Die Commisston besteht aus: 
einem von dem Königlichen General- Commando zu ernennenden —- als Mili- 
tair-Commissarius und aus dem Landrathe desjenigen Bezirks, welcher die Pferde 
gestellt, als Civil Commissarius, welcher letztere sich durch einen andern dazu ge- 
eigneten und gehörig instruirten Beamten vertreten lassen kann. 
Die Commissarien werden bei der Auswahl der Pferde durch einen militairischer 
Seits zu gestellenden Kurschmied oder sonstigen Sachverständigen und durch einen von 
dem Civil-Commissarius zuzuziehenden Kreisthierarzt oder sonstigen Pferdekenner, so- 
wie bei der Abschätzung derselben durch drei aus dem Civilstande von dem Fürstlichen 
Ministerium auf Vorschlag des Landraths zu ernennenden Taxatoren unterstütt. 
Die Taxatoren werden beim Zusammentritt der Commission nach dem beiliegenden 
Formular (Aulage B.) von dem Landrath vereidet. Sie haben Anspruch auf die ge- 
setzlichen Gebühren. 
8. 6. 
Repartition der zu gestellenden Pferde. 
Die Repartition auf die Landrathsamtsbezirke geschieht vom Königlichen General- 
Commando unter Zustimmung des Fürstlichen Ministeriums. Die Subrepartition 
auf die Vormusterungs-Bezirke wird von den Landräthen ausgefertigt. 
8. 7. 
Sonstige Vorbereitungen für die Mobilmachung. 
Die Landräthe haben in steter Bereitschaft zu halten: 
1) eine genügende Anzahl von Blanquets zu den Pferde-Nationalen, 
2) die Blanquets sowohl zur Berufung der Mitglieder der Vormusterungs= Commis- 
sionen als für die Aufforderung der Pferdegestellung an die Vorstände der Ge- 
meinden und Vertreter der Gutsbezirke. 
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