88 1868.
Titel !
Verfahren beim Eintritt aener Armee- .„MKMobilmachung.
. 8.
Sobald die Landräthe auf amtchem Wege von einer befohlenen Mobilmachung
in Kenntniß gesetzt sind, fordern sie unverzüglich die Vormusterungs-Commissionen
und den zu ihrer Unterstützung bestimmten Thierarzt auf, sich an einem genau zu be-
stimmenden Tage nach dem Sammelplah ihres Bezirks zu verfügen und daselbst in
Wirksamkeit zu kreten.
Gleichzeitig werden die Vorstände der Gemeinden und die Vertreter der Guts-
bezirke angewiesen, sämmtliche nicht unbedingt zum Kriegsdienste untaugliche Pferde,
d. h. alle vorhandenen Pferde, mit Ausnahme
1) derjenigen Pferde, welche noch nicht zum Ziehen oder Reiten gebraucht worden,
2) der Hengste, sowie der tragenden Stuten,
3) derjenigen Pferde, welche nicht 4 Fuß 11 Zoll groß sind,
4) der Diensipferde der Fürstlichen Staatsbeamten und der contractlich zu halten-
den Poslpferde
an dem Bezirks-Sammelort in einer durch Tag und Stunde genau zu regelnden Reihen-
solge vorzuführen, wobei als Regel festzuhalten ist, daß an demselben Tage höchstens
300 bis 400 Pferde zur Musterung kommen dürfen.
Die Aufforderungsschreiben an die Vormusterungs-Commissionen, an die Vor-
stände der Gemeinden und Vertreter der Gutsbezirke sind durch expresse — nach Um-
ständen reitende — zuverlässige Boten abzusenden.
Die im Landrathsamtsbezirke vorhandenen Gendarmen und andere geeignete
Unterbediente sendet der Landrath nach den Sammelplätzen, um den Vormusterungs-
Commissionen während des Aushebungsgeschäfts zur Assistenz zu dienen und die aus-
gehobenen Pferde nach den -t zu begleiten.
Rechte und — der Pferdebeñher.
Ein Jeder, welcher ein zum Kriegsdienst taugliches Pferd besitzt, ist verpflichtet,
dasselbe nach erhaltener Aufforderung zu der festgesetzten Zeit der Vormusterungs-Com-
mission vorzuführen.
Die Veräußerung eines Pferdes, welches beim Eintreffen dieser Aufforderung an
den neuen Erwerber noch nicht abgeliefert ist, entbindet in keinem Falle von der
Gestellung.