Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. vi 
nach der Uebernahme Seitens des Militair-Commissarius wird den Pferden die Num- 
mer des Armee-Corps-Bezirks und resp. des Landrathsamtsbezirks, aus welchem sie 
gestellt sind, unter der Mähne an der linken Seite des Halses angebracht. 
Der Militair-Commissarius hat bei der Uebernahme der Pferde den Hufbeschlag 
zu prüfen und ihn erforderlichenfalls auf Kosten des Eigenthümers des Pferdes für den 
Militair-Etatspreis ergänzen zu lassen. Weigert sich der Eigenthümer dieser Leislung, 
oder ist er nicht zur Stelle, so wird der Hufbeschlag auf Kosten des Landrathsamtes, 
welches den Betrag von dem Eigenthümer wieder einzieht, beschafst. 
Den Hufbeschlag hat der zu diesem Ende dem Militair- Abnahme, Commissar bei- 
gegebene Beschlagschmied zunächst zu besorgen, kann derselbe aber die Arbeit nicht allein 
bewirken, so wird der Landrath für die erforderliche Aushilse durch Heranziehung von 
Husschmieden aus dem Civilstande Sorge tragen. 
Sollten Besiter edler Zuchtstuten oder hochtaxirter Pferde wünschen, an deren 
Stelle andere diensttaugliche Pferde zu gestellen, so ist die Abnahme-Commission be- 
rechtigt, jedoch nicht unbedingt verpflichtet, auf solche Wünsche und Anerbietungen 
einzugehen, wenn statt der zurückzunehmenden Pferde sofort, das heißt an Ort und 
Stelle, die Ersatz-Pferde vorgeführt werden. 
Außer dem, auf den Landrathsamtsbezirk repartirten Contingent an Mobil- 
machungs= Pferden ist noch ein Zuschlag von drei Procent auszuwählen und in ein be- 
sonderes Nalionale einzutragen. 
Dieser Zuschlag ist jedoch nicht mit dem repartirten Contingent an die Truppen- 
theile abzusenden, sondern von den Eigenthümern auf drei Wochen, von dem Tage 
der Absendung des Contingents an die Truppentheile ab gerechnet, disponibel zuhalten. 
. 14. 
Weitere Behandlung der abgenommenen Pferde und Transport derselben nach den 
Mobilmachungs-Orten. 
Die abgenommenen Pferde werden, vom Zeitpunkt ihrer Abnahme an, militairisch 
verpflegt, beaufsichtigt und nach den Mobilmachungs-Orten der Truppen transporkirt, 
wozu das, außer den zu §. 9 erwähnten Erfordernissen nöthige Koppelzeug aus Mili- 
lairfonds zu beschaffen ist. 
Der Transport dahin erfolgt durch die einzuberufenden Train-Soldaten, Resewe- 
und Landwehr-Mannschaften. Sollten bei dem Beginn des Abnahme-Geschäfts an 
den Militair-Abnahme-Orten die zur Beaufsichtigung und Verpflegung der Pferde 
bestimmten Train= Soldaten 2c. noch nicht in hinreichender Anzahl eingetroffen sein,
	        
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