1869. 173
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Jahehnt Stüch vom Jahre 1869.
AM XXXII. Gesetz
vom 25. September 1869, betreffend die Zuständigkeit der Behör-
den in Gewerbesachen.
Wir Albert, von Gottes Gucden Fürst zu Schwarzburg re.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums. und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags zur Ausführung der Gewerbe Ordnung für den Norddeutschen Bund, vom
21. Juni 1869 (Bundesgesehblatt S. 245), was folgt:
Art. 1.
Die zuständigen Behörden zu Entscheidungen der in den S§. 16—25, 30, 32,
33, 34, 51, 53, 58 al. 2 der Bundes-Gewerbeordnung erwähnten Angelegenheiten sind
für die erste Instanz: die Landrathsämter,
für die zweite Instanz: das Recurscollegium für Gewerbesachen.
Für das Verfahren in beiden Instanzen sind die Bestimmungen der §. 17—25
der Bundes-Gewerbeordnung maßgebend. Zur Erläuterung und Ergänzung derselben
gelten nachstehende Vorschriften:
1) Der Recurs (§. 20 der Gewerbe-Ordnung) ist bei der Behörde, welche die erst-
instanzliche Entscheidung ertheilt hat, oder bei dem Recurscollegio innerhalb der
gesetzlichen Frist anzumelden und zu rechtfertigen. Der Lauf der Recursfrist be-
Finnt mit dem Schlusse des Tages, an welchem die erstinstanzlche Entscheidung
dem Returrenten zugestellt war.
Fürfll. Schw. Nudolsl. Gesehsamml. XXX. 31
Ausgegeben in Rudolstadt den 29. September 1869.