Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 173 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Jahehnt Stüch vom Jahre 1869. 
AM XXXII. Gesetz 
vom 25. September 1869, betreffend die Zuständigkeit der Behör- 
den in Gewerbesachen. 
Wir Albert, von Gottes Gucden Fürst zu Schwarzburg re. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums. und mit Zustimmung des getreuen Land- 
tags zur Ausführung der Gewerbe Ordnung für den Norddeutschen Bund, vom 
21. Juni 1869 (Bundesgesehblatt S. 245), was folgt: 
Art. 1. 
Die zuständigen Behörden zu Entscheidungen der in den S§. 16—25, 30, 32, 
33, 34, 51, 53, 58 al. 2 der Bundes-Gewerbeordnung erwähnten Angelegenheiten sind 
für die erste Instanz: die Landrathsämter, 
für die zweite Instanz: das Recurscollegium für Gewerbesachen. 
Für das Verfahren in beiden Instanzen sind die Bestimmungen der §. 17—25 
der Bundes-Gewerbeordnung maßgebend. Zur Erläuterung und Ergänzung derselben 
gelten nachstehende Vorschriften: 
1) Der Recurs (§. 20 der Gewerbe-Ordnung) ist bei der Behörde, welche die erst- 
instanzliche Entscheidung ertheilt hat, oder bei dem Recurscollegio innerhalb der 
gesetzlichen Frist anzumelden und zu rechtfertigen. Der Lauf der Recursfrist be- 
Finnt mit dem Schlusse des Tages, an welchem die erstinstanzlche Entscheidung 
dem Returrenten zugestellt war. 
Fürfll. Schw. Nudolsl. Gesehsamml. XXX. 31 
Ausgegeben in Rudolstadt den 29. September 1869.
	        
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