Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

28 1869. 
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebähren. 
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben worden 
sind, oder deren Bezahlung vom Adressaten verweigert wird, hat der Absender auf 
Verlangen nachzuzahlen 
Irrthũmlich zu viel erhobene Gebühren. werden dem Absender erstattet. 
8. 28. 
Deveschen· Abschriften. 
Der Aufgeber und der Adressat, falls sie sich als solche gehörig legitimiren, sind 
berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen oder empfangenen 
Depeschen ausfertigen zu lassen, wenn sie das genaue Datum derselben augeben konnen 
und die Original= Dokumente noch vorhanden sind. 
Für jede Abschrift kommt die fixe Gebühr von 4 Sgr. 2c. in Berechnung. 
Im internen Verkohr beirügt die Gehlihr pro Abschrist 21 Sgr. 
8. 29. 
Aufhebung der früheren Telegraphen-Ordnung. 
Die gegenwärtige Telegraphen · Ordnung trlit, an Stelle der Telegraphen · Ord- 
nung für die Correspondenz auf den Telegraphen-Linien des Norddeutschen Bundes2c. 
vom 24. Dezember 1867, am 1. Januar 1869 in Krafst. 
Berlin, im Dezember 1868. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Graf von Bismarck-Schönhaufen.
	        
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