Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 63 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Achtes Stüch vom Jahre 1869. 
  
N XIII. Verordnung 
vom 7. Mai 1869, einen Zusatz zu dem Reglement für die Magde- 
burgische Land-Feuer-Societät betreffend. 
Wir Albert,, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg etc. 
thun hiermit zu wissen: 
Zu §. 41 des Reglements für die Magdeburgische Land. Feuer. Societät, wie 
solches für das Fürstenthum durch die Verordnungen vom 22. October resp. 
7. December 1844 (Ges.-S. 1844 S. 59 ff. und 109) publieirt worden, hat 
die Deputation der Magdeburgischen Land-Feuer-Societät nachfolgenden Zusatz 
der im S. 41 ausgesprochenen Verpflichrung, wenigstens ein volles Triennium 
hindurch noch Mitglied der Societät zu bleiben, unterliegt auch dasjenige 
Mitglied, dessen Gebäude ganz oder theilweise abgebrannt sind und welches 
verbunden ist, diese Gebäude demnächst wieder herzustellen oder neu auf- 
zuführen, 
beschlossen, dem Wir hierdurch Unsere Genehmigung ertheilen. 
Rudolstadt, den 7. Mai 1869. 
(L. S.) Albert, F. z. S. 
v. Ketelhodt. 
  
Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesezsamml. XXX. 13 
— Fl Ausgegeben in Rudolstadt den 5. Juni 1869.
	        
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