4 1870.
Vertrag.
Mit allseitiger Höchstlandesherrlicher Genehmigung ist zwischen dem Großherzog-
lich Sächsischen Staatsministerium zu Weimar und den Fürstlich Schwarzburgischen
Ministerien zu Rudolstadt und Sondersbausen über die Fortdauer der vertrags-
mäßigen Gerichtsgemeinschaft in Ansehung der beiden gemeinschaftlichen Kuisgeri te
zu Sondershausen und zu Arnstadt folgender Vertrag abgeschlossen worden
Einziger Artikel.
Das zwischen den zontruerunen Negierungen nach Maßgabe des Vertrages de
##no Weimar am 23. März 1850, Rudolstadt am 9. April 1850 und Sonders-
hausen am 15. r 4 Aans nach Maßgabe des Vertrages de dalo Weimar
am 19. November 1859, dolstadt am 12. December 1859 und Sonders-
hausen am 5 Drcent * bestehende Verhältnih der Gerichtsgemeinschaft be-
züglich der beiden gemeeschathen Kreisgerichte zu Sondershausen und Arn-
stadt wird zunächs ,ns ein weiteres Jahr vom 1. Juli 1870 ab verlängert.
Vom l. Juli 1871 ab soll dieses Verhalih der Gerictsgemwinschaft in An-
sehung der beiden genannten Kreisgerichte nach Maßgabe d t vorgedachten Verträge
von Jahr zu Jahr auch für jedes der folgenden Jahre, 8 vom 1. Juli 1871 bis
dahin 1872, vom 1. Juli 1872 bis dahin 1873 u. s. w. als stillschweigend verlängert
gelten, sofern nicht von der einen oder anderen der contrahirenden Regierungen spätestens
ein halbes Jahr vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres die el#ftindigugg erfolgt ist.
Urkundlich dessen ist dieser Vertrag auf Höchsten Befehl Seiner Königl. Hoheit
des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Großherz elch Sächsischen
Staatsministerium zu Weimar, auf Höchsten Befehl Seiner Durchfaucht des Fürsten
von Schwarzburg= Rudolstadt von dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu
Rudolstadt und auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarz-
burg= Sondershausen von dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu Sonders-
Lanhn unter Beidrückung der betreffenden Staatssiegel vollzogen worden.
So geschehen Weimar am 20. December 1869.
Großhergoglich Sälsieo Sie Siant: Ministerlum.
(L. S)
So geschehen Sondershausen, den 16. December 14
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerinm.
(I. S.) v. Keyser.
So geschehen Rudolstadt, den 31. December 1869.
Färstlich Schwarzburgisches Ministerium.
von Bertrab.
(1.8.)