os 1870.
dem Bundesstrafgesetzbuche gelten als gleichartig mit Geldstrasen, Entziehung der
staatsbürgerlichen Rechte und Stellung unter Polizeiaussicht des älteren Rechts.
. 2.
Wird nach dem älteren Rechte als dem milderen erkannt, so ist nach den in
§. 1 32 aufgestellten Grundsäten auf die Strafarten des neuen Rechts zu er.
kennen. 3
8. 3.
Die in 5§. 1 und 2 aufgestellten Grundsätze hat auch der in der höhern Instanz
entscheidende Richter in dem Falle anzuwenden, wenn gegen ein vor dem 1. Januar
1871 gefälltes Erkenntniß ein an sich zulässiges Rechtsmittel eingewendet worden
ist, über welches nach dem 1. Januar 1871 entschieden wird.
Handelt es sich nach dem 1. Jannar 1871 um die Vollsstreckung einer vor
jenem Tage rechtskräftig erkannten Strafe wegen einer Handlung, die nach dem
neuen Rechte nicht mehr mit Strafe bedroht ist, so hat das zur Aburtheilung der
fraglichen Handlung in erster Instanz kompetente Gericht, in Geschwornengerichts-
fällen aber das Kreisgericht, bei dem die Untersuchung geführt worden ist, von
Amtswegen und nach Gehör der Staatsanwaltschaft und des Verurtheilten in nicht
öffentlicher Sitzung zu erkennen, daß die Strafe nicht vollstreckt werden soll. Gegen
eine solche Entscheidung, sowie auch gegen die Entscheidung, daß die strafbare
Handlung auch nach dem neuen Rechte strafbar und daher die früher erkannte Strafe
nicht in Wegfall zu bringen sei. können die Staaksanwaltschaft und der Verurtheilte
binnen 10 Tagen nach der Publikation Berufung auf den Ausspruch der nächsten
richterlichen Oberbehörde einwenden, welche dann ebensalls in nicht öffentlicher
Sitzung die Frage endgültig entscheidet. Auch bei Wegfall der Bestrafung bewendet
es aber bei der Verurtheilung zur Abstattung der Untersuchungskosten.
8. 4.
Wenn in beslehenden landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht
Gegenstand des neuen Strafgesetzbuchs sind, andere als die in §. 5 des Einfüh-
tLungegesetzes zu demselben nachgelassenen Strafarten angedroht sind, so kommt diese
Strafdrohung in Wegfall. Ist aber in solchen Vorschriften eine Zuchthaus= oder
Arbeitshaus- oder eine höhere als zweijährige Gefängnißstrase gedroht, so geht
diese Strafdrohung künftig auf Gefängnißstrafe in einer der bisher gedrohten Strafe
gleichen Dauer, aber höchstens bis zu zwei Jahren.