Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

os 1870. 
dem Bundesstrafgesetzbuche gelten als gleichartig mit Geldstrasen, Entziehung der 
staatsbürgerlichen Rechte und Stellung unter Polizeiaussicht des älteren Rechts. 
. 2. 
Wird nach dem älteren Rechte als dem milderen erkannt, so ist nach den in 
§. 1 32 aufgestellten Grundsäten auf die Strafarten des neuen Rechts zu er. 
kennen. 3 
8. 3. 
Die in 5§. 1 und 2 aufgestellten Grundsätze hat auch der in der höhern Instanz 
entscheidende Richter in dem Falle anzuwenden, wenn gegen ein vor dem 1. Januar 
1871 gefälltes Erkenntniß ein an sich zulässiges Rechtsmittel eingewendet worden 
ist, über welches nach dem 1. Januar 1871 entschieden wird. 
Handelt es sich nach dem 1. Jannar 1871 um die Vollsstreckung einer vor 
jenem Tage rechtskräftig erkannten Strafe wegen einer Handlung, die nach dem 
neuen Rechte nicht mehr mit Strafe bedroht ist, so hat das zur Aburtheilung der 
fraglichen Handlung in erster Instanz kompetente Gericht, in Geschwornengerichts- 
fällen aber das Kreisgericht, bei dem die Untersuchung geführt worden ist, von 
Amtswegen und nach Gehör der Staatsanwaltschaft und des Verurtheilten in nicht 
öffentlicher Sitzung zu erkennen, daß die Strafe nicht vollstreckt werden soll. Gegen 
eine solche Entscheidung, sowie auch gegen die Entscheidung, daß die strafbare 
Handlung auch nach dem neuen Rechte strafbar und daher die früher erkannte Strafe 
nicht in Wegfall zu bringen sei. können die Staaksanwaltschaft und der Verurtheilte 
binnen 10 Tagen nach der Publikation Berufung auf den Ausspruch der nächsten 
richterlichen Oberbehörde einwenden, welche dann ebensalls in nicht öffentlicher 
Sitzung die Frage endgültig entscheidet. Auch bei Wegfall der Bestrafung bewendet 
es aber bei der Verurtheilung zur Abstattung der Untersuchungskosten. 
8. 4. 
Wenn in beslehenden landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht 
Gegenstand des neuen Strafgesetzbuchs sind, andere als die in §. 5 des Einfüh- 
tLungegesetzes zu demselben nachgelassenen Strafarten angedroht sind, so kommt diese 
Strafdrohung in Wegfall. Ist aber in solchen Vorschriften eine Zuchthaus= oder 
Arbeitshaus- oder eine höhere als zweijährige Gefängnißstrase gedroht, so geht 
diese Strafdrohung künftig auf Gefängnißstrafe in einer der bisher gedrohten Strafe 
gleichen Dauer, aber höchstens bis zu zwei Jahren.
	        
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