* 1870.
an dem die Zuchthausstrase verbüßt, verjährt oder erlassen ist, in ihre bürgerlichen
Ehrenrechte wieder ein.
CF. 9.
Das Gesetz über den Verlust staatsbürgerlicher Rechte vom 1. Mai 1850 (Ges.
Samml S. 364) ist vom 1. Jannar 1871 an aufgehoben.
8. 10.
Die Vollendung der Verjährung einer vor dem 1. Jannar 1871 begangenen
strafbaren Handlung oder rechtskräftig erkannten Strafe wird entweder ausschließlich
nach dem bisherigen Rechte oder ausschließlich nach dem neuen Strafgesetzbuche be-
urtheilt, je nachdem das eine oder das andere milder ist.
§. 11.
Bei strafbaren Handlungen, welche mit Geldstrafe entweder allein, oder neben
anderen Strafen, oder wahlweise mit anderen Strafen bedroht sind, hat der auf
die Geldstrafe erkennende Richter alsbald in dem Straferkenntnisse dem Verurtheilten
eine drei Monate nicht übersteigende Zahlungsfrist zu bestimmen, unter der Androhung,
daß im Falle der Nichtbefolgung sofortige executivische Beitreibung der Geldstrafe, für
den Fall aber, daß die Geldstrase nicht beizutreiben sein sollte, statt derselben die
Vollstreckung einer in Gemäßheit der Vorschristen in §§. 28 und 29 des Strasgesetz
buchs nach Art und Zeitdauer zu bestimmenden Freiheitöstrafe oder im Fall des §. 5
statt letzterer Handarbeitsstrase von gleicher Dauer eintreten werde.
8. 12.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Krast.
Urkundlich unter Unterschrift Unseres Ministeriums und Beifügung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
So geschehen
Rudolstadt, den 15. November 1870.
In Abwesenheit Seiner Durchlaucht des regierenden Fürfsten
Auf höchsten Specialbefehl:
(I S ) Das Fürstliche Ministerium.
v. Bertrab.