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3) des einfachen Diebstahls im Falle des 8. 244 St. G.-B.;
4) der Hehlerei in den Fällen der 88. 258 alin. 2 und 260 St.-G.-B.,
ingleichen der nach §. 261 St.-G.-B. zu bestrafenden Hehlerei, in-
sofern sie nicht in Bezug auf ein der Zuständigkeit des Geschwornen-
gerichts unterfallendes Verbrechen begangen ist;
5) derjenigen Verbrechen, welche von Personen verübt worden sind, die
zur Zeit der That noch nicht das 18. Lebensjahr zurückgelegt hatten
(5. 57 St.-G.-B.).
II. Zur Kompetenz der Kreisgerichte gehören und sind nach den in den jetzt be-
stehenden Strafprocehgesetzen für Vergehen gegebenen Vorschriften zu behandeln:
alle nicht den Geschwornen-Gerichten oder den Einzelrichtern zugewiesenen
strafbaren Handlungen.
III. Zur Kompetenz der Einzelrichter gehören und sind nach den in den jetzt be-
stehenden Strafproceßgesetzen für Uebertretungen gegebenen Vorschriften zu
behandeln:
1) alle Uebertretungen im Sinne des 8. 1 alin. 3 St.-G.-B.;
2) diejenigen Vergehen (§. 1 ulin. 2 St.-G.-B.), welche mit einem Straf-
sabe von höchstens drei Monaten Gefängniß oder mit Geldstrafe von
höchstens Einhundert Thalern bedroht sind;
3) die in Theil 2 Abschnitt 14 St.-G.,= B. bedrohten Beleidigungen, außer
enn sie
n) verleumderische Beleidigungen sind und zugleich öffentlich oder durch
Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen be-
gangen wurden (§. 187 St.-G.-B.);
b) zu den in ö§. 196 und 197 St.-G.-B. aufgeführten Beleidi-
gungen gehören;
4) der einfache Diebstahl im Falle des §. 242 St.-G.-B., die Unter-
schlagung im Falle des 8. 246 St.-G.-B., der Beirug im Falle des
§. 263 St.-G.-B., die Sachbeschädigung im Falle des §. 303 St.-G.,B.,
und die nach dem Gesetze zum Schuße der Holzungen u. s. w. zu be-
urtheilenden Vergehen, sofern der Werthbetrag des Gegenstandes dieser
strafbaren Handlungen bezüglich bei dem Betruge oder der Sachbeschä-
digung des gestisteten Schadens fünf Thaler nicht übersteigt;