Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

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3) des einfachen Diebstahls im Falle des 8. 244 St. G.-B.; 
4) der Hehlerei in den Fällen der 88. 258 alin. 2 und 260 St.-G.-B., 
ingleichen der nach §. 261 St.-G.-B. zu bestrafenden Hehlerei, in- 
sofern sie nicht in Bezug auf ein der Zuständigkeit des Geschwornen- 
gerichts unterfallendes Verbrechen begangen ist; 
5) derjenigen Verbrechen, welche von Personen verübt worden sind, die 
zur Zeit der That noch nicht das 18. Lebensjahr zurückgelegt hatten 
(5. 57 St.-G.-B.). 
II. Zur Kompetenz der Kreisgerichte gehören und sind nach den in den jetzt be- 
stehenden Strafprocehgesetzen für Vergehen gegebenen Vorschriften zu behandeln: 
alle nicht den Geschwornen-Gerichten oder den Einzelrichtern zugewiesenen 
strafbaren Handlungen. 
III. Zur Kompetenz der Einzelrichter gehören und sind nach den in den jetzt be- 
stehenden Strafproceßgesetzen für Uebertretungen gegebenen Vorschriften zu 
behandeln: 
1) alle Uebertretungen im Sinne des 8. 1 alin. 3 St.-G.-B.; 
2) diejenigen Vergehen (§. 1 ulin. 2 St.-G.-B.), welche mit einem Straf- 
sabe von höchstens drei Monaten Gefängniß oder mit Geldstrafe von 
höchstens Einhundert Thalern bedroht sind; 
3) die in Theil 2 Abschnitt 14 St.-G.,= B. bedrohten Beleidigungen, außer 
enn sie 
n) verleumderische Beleidigungen sind und zugleich öffentlich oder durch 
Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen be- 
gangen wurden (§. 187 St.-G.-B.); 
b) zu den in ö§. 196 und 197 St.-G.-B. aufgeführten Beleidi- 
gungen gehören; 
4) der einfache Diebstahl im Falle des §. 242 St.-G.-B., die Unter- 
schlagung im Falle des 8. 246 St.-G.-B., der Beirug im Falle des 
§. 263 St.-G.-B., die Sachbeschädigung im Falle des §. 303 St.-G.,B., 
und die nach dem Gesetze zum Schuße der Holzungen u. s. w. zu be- 
urtheilenden Vergehen, sofern der Werthbetrag des Gegenstandes dieser 
strafbaren Handlungen bezüglich bei dem Betruge oder der Sachbeschä- 
digung des gestisteten Schadens fünf Thaler nicht übersteigt;
	        
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