Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

106 1870. 
in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt ver- 
bunden ist, so verliert es Sitz und Stimme im Landtage und kann seine Stelle 
in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
8. 3. . 
Die Landtagsabgeordneten werden auf drei Jahre gewählt. 
Artikel 2. 
Die im §. 19 des Grundgesetzes unter #3 5 enthaltene Vorschrift wird an- 
durch aufgehoben. 
Urkundlich unter Unterschrift Unseres Ministeriums und Beifügung Unseres 
Insiegels. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 16. November 1870. 
In Abwesenheit Seiner Durchlaucht des reglerenden Fürsten 
Auf Höchsten Specialbefehl: 
Das Fürstliche Ministerium. 
(L. S.) v. Bertrab. 
  
& XLVIII. Wahlgesetz 
für den Landtag des Firstenthuns Schwerzburg- Nudolstadt, 
m 16. November 1 
Wir Georg, von Gus Gnaden zun zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Minsertum sowie mit Beiralh und Zustimmung 
des getreuen Landtags, was folgt 
8. 1. 
Wähler für den Landtag bei den allgemeinen Wahlen ist jeder Staatsange- 
hörige, welcher directe Stoatssteuern entrichtet, das 25. Lebensjahr zurückgelegt 
und seinen Wohnsitz innerhalb des Fürstenthums hat. 
Wähler bei den Wahlen der Höchstbesteuerten ist jeder Wahlberechtigte, der 
jährlich mindestens 70 Fl. = 40 Thlr. an dirccten Staatssteuern entrichtet.
	        
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