Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 107 
8. 2. 
Für Personen des Soldatenstandes ruht die Berechtigung zum Wählen so 
lange, als dieselben sich bei der Fahne *- 
Von der Berechtigung zum Wähzen io ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs gerichtlich eröffnet worden ist 
und zwar während der Dauer dieses Konkursverfahrens; 
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde- 
mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre be- 
zogen haben; 
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß der 
staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern 
sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind. 
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer 
Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen 
wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe volistreckt, oder durch 
Begnadigung erlassen ist. 
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Staatsangehörige, welcher directe Staats- 
steuern entrichtet, das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und dem Fürstenthume seit 
mindestens einem Jahre angehört, sofern er nicht durch die Bestimmungen in dem 
§. 3 von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist. 
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt. Wahlkreise 
für die Höchstbesteuerten sind 
1) der Landrathsamtsbezirk Rudolstadt, in welchem zwei Abgeordnete gewählt 
werden, 
2) der Landrathsamtsbezirk Königsee, 
3) der Landrathsamtsbezirk Frankenhausen, 
in welchen je ein Abgeordneter gewählt wird. 
Die Abgrenzung der Wahlkreise für die allgemeinen Wahlen erfolgt durch 
das Wahlreglement in der Weise, daß der Landrathsamtsbezirk Rudolstadt in fünf, 
der Landrathsamtsbezirk Königsee in vier, der Landrathsamtsbezirk Frankenhausen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.