1870. 107
8. 2.
Für Personen des Soldatenstandes ruht die Berechtigung zum Wählen so
lange, als dieselben sich bei der Fahne *-
Von der Berechtigung zum Wähzen io ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs gerichtlich eröffnet worden ist
und zwar während der Dauer dieses Konkursverfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-
mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre be-
zogen haben;
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern
sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer
Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen
wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe volistreckt, oder durch
Begnadigung erlassen ist.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Staatsangehörige, welcher directe Staats-
steuern entrichtet, das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und dem Fürstenthume seit
mindestens einem Jahre angehört, sofern er nicht durch die Bestimmungen in dem
§. 3 von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist.
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt. Wahlkreise
für die Höchstbesteuerten sind
1) der Landrathsamtsbezirk Rudolstadt, in welchem zwei Abgeordnete gewählt
werden,
2) der Landrathsamtsbezirk Königsee,
3) der Landrathsamtsbezirk Frankenhausen,
in welchen je ein Abgeordneter gewählt wird.
Die Abgrenzung der Wahlkreise für die allgemeinen Wahlen erfolgt durch
das Wahlreglement in der Weise, daß der Landrathsamtsbezirk Rudolstadt in fünf,
der Landrathsamtsbezirk Königsee in vier, der Landrathsamtsbezirk Frankenhausen