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in drei Kreise getheilt wird. Diese Wahlkreise sollen nicht unter 5000 Einwohner
umfa
— Wahlkreise werden zum Zweck der Stimmabgabe in kleinere
Bezirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammen fallen sollen,
sofern nicht bei größeren Ortsgemeinden eine Unterabtheilung erforderlich wird.
Mit Ausschluß der Exclaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahlbezirke,
räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein.
8. 6.
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausũben will, muß in demselben,
oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke getheilt ist, in einem der-
selben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsit haben.
Jeder darf nur an einem Orte wählen.
8. 7.
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Lislen anzulegen, in welche
die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und
Wohnort eingetragen werden.
Die Aisten für die Wahlen der Höchstbesteuerten sind von denen für die all-
gemeinen Wahlen getreunt zu halten.
Die Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage
zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor unter Himreisung auf die
Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind
binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Behörde, welche die Be-
kanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage
z erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theil-
nahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind.
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach der leßten
allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung
der Wahlliste nicht.
8. B.
Die Wahlhandlung, sowie die Ermitlelung des Wahlergebnisses, sind öffentlich.
Die Function der Vorsteher, Beisitzer und Protocollführer bei der
Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisißer bei der Ermittelung des
Wahl- Ergebnisses der allgemeinen Wahlen in den Wahlkreisen ist ein unentgektliches