Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

108 1870. 
in drei Kreise getheilt wird. Diese Wahlkreise sollen nicht unter 5000 Einwohner 
umfa 
— Wahlkreise werden zum Zweck der Stimmabgabe in kleinere 
Bezirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammen fallen sollen, 
sofern nicht bei größeren Ortsgemeinden eine Unterabtheilung erforderlich wird. 
Mit Ausschluß der Exclaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahlbezirke, 
räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein. 
8. 6. 
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausũben will, muß in demselben, 
oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke getheilt ist, in einem der- 
selben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsit haben. 
Jeder darf nur an einem Orte wählen. 
8. 7. 
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Lislen anzulegen, in welche 
die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vornamen, Alter, Gewerbe und 
Wohnort eingetragen werden. 
Die Aisten für die Wahlen der Höchstbesteuerten sind von denen für die all- 
gemeinen Wahlen getreunt zu halten. 
Die Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage 
zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor unter Himreisung auf die 
Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen sind 
binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Behörde, welche die Be- 
kanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage 
z erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theil- 
nahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach der leßten 
allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung 
der Wahlliste nicht. 
8. B. 
Die Wahlhandlung, sowie die Ermitlelung des Wahlergebnisses, sind öffentlich. 
Die Function der Vorsteher, Beisitzer und Protocollführer bei der 
Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisißer bei der Ermittelung des 
Wahl- Ergebnisses der allgemeinen Wahlen in den Wahlkreisen ist ein unentgektliches
	        
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