Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 109 
Ehrenamt und kann nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares 
Staatsamt bekleiden. 
8. 9. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne nieder- 
zulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren 
Kennzeichen versehen sein. 
8. 10. 
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllocals mit dem Namen des Can- 
didaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im 
Wege der Vewielfältigung zu versehen. 
. 11. 
Die Wahl ist direct. Sie esei durch absolute Stimmenmehrheit aller in 
einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine absolute 
Stimmenmehheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei Candidaten zu wählen, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
8. 12. · 
Ueber die Gültigkeit oder Ungülligkeit der Wahlzettel entscheidet mit Vorbe- 
halt der Prüfung des Landtags allein der Vorstand des Wahlbezirks nach Stimmen- 
mehrheit seiner Mitglieder. 
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch den Landtag 
dem Wahlprotocoll beizufügen. Die gültig besundenen bewahrt der Vorsteher der 
Wahlhandlung in dem Wahlbezirke so lange versiegelt, bis der Landtag die Wahl 
definitiv für gültig erklärt hat. 
- 8. 13. 
Die Wahlen sind im ganzen Lande an dem vom Ministerium bestimmten 
Tage vorzunehmen. 
8. 1 
Das Ministerium ordnet das an, soweit dasselbe nicht durch das 
gegenwärtige Gesetz fesigestellt worden ist, durch ein Wahlreglement. Daslelbe 
kann nur unter Zustimmung des Landtags abgeändert werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.