Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

114 1870. 
Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine sowie solche Ort. 
schaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandes geeignet sind, 
sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem 
Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehre Wahlbezirke getheilt werden. 
g. 9. 
Der Gemeindevorstand — bei der Vereinigung mehrer Ortschaften oder Be- 
sitzungen der Vorstand der volkreichsten Gemeinde — hat für jeden Wahlbezirr 
(88. 2, 7, 8) den Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten bat, und einen Stell- 
vertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem 
die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen. 
Alles dies sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke innerhalb der Ortschaften 
und Tag und Stunde der Wahl (F. 10) ist mindestens acht Tage vor dem Wahl- 
termine von den Gemeindevorständen in der H. 3 vorgeschriebenen Weise bekannt 
zu machen. 
Der Tag der Wahl wird von dem Ministerium festgesetzt. 
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 3 Uhr 
Nachmittags geschlossen. 
S. 11. 
Der Wahlvorsteher (§. 9) ernennt, soweit möglich aus der Zahl der Wähler 
seines Wahlbezirks, einen Protokollführer und drei bis vier Beisitzer und ladet 
dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der Wahl- 
handlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen. 
Die Wahlvorsleher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine Vergütung. 
Sie dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§. 8 des Gesetzes). 
S. 12. 
Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so auszustellen, 
daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist. 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der 
Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand 
davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist.
	        
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