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Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine sowie solche Ort.
schaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandes geeignet sind,
sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem
Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehre Wahlbezirke getheilt werden.
g. 9.
Der Gemeindevorstand — bei der Vereinigung mehrer Ortschaften oder Be-
sitzungen der Vorstand der volkreichsten Gemeinde — hat für jeden Wahlbezirr
(88. 2, 7, 8) den Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten bat, und einen Stell-
vertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem
die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen.
Alles dies sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke innerhalb der Ortschaften
und Tag und Stunde der Wahl (F. 10) ist mindestens acht Tage vor dem Wahl-
termine von den Gemeindevorständen in der H. 3 vorgeschriebenen Weise bekannt
zu machen.
Der Tag der Wahl wird von dem Ministerium festgesetzt.
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 3 Uhr
Nachmittags geschlossen.
S. 11.
Der Wahlvorsteher (§. 9) ernennt, soweit möglich aus der Zahl der Wähler
seines Wahlbezirks, einen Protokollführer und drei bis vier Beisitzer und ladet
dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der Wahl-
handlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen.
Die Wahlvorsleher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine Vergütung.
Sie dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§. 8 des Gesetzes).
S. 12.
Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so auszustellen,
daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist.
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der
Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand
davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist.