1870. 115
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegemwärtigen Reglements ist im
Wahllokale auczulegen.
8. 13.
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokoll-
sührer und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den
Wahlvorstand konstituirt.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des
Wahlvorslandes gegenwärtig sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürsen sich während der Wahl-
handlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das
Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Verlretung ein anderes Mitglied des Wahl-
vorslandes zu beauftragen.
8. 14.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen statt
finden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden.
Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes,
welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.
15.
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wöhlerliste
aurgenomen sind (§. 7 des Gesetzes).
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl
cheilnehmen.
S. 16.
Der Wähler, welcher seine Siinmo abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem
der Wablvorstand sitzt, nennt seinen Namen und giebt, wenn der Wahlbezirk aus
mehr als einer Ortschaft besteht, seinen Wohnort an.
Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wähler.
liste aufgesunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter
(§. 13), welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.
Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete
Name verdeckt ist.
Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstohen ist, oder welche nicht von weißem