1870. 119
8. 30.
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise
abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt proklamirt.
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahl-
kommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (I. 11 des Gesetzes).
Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissar festzusetzen und
darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der Ermitte-
lung des Ergebnisses der ersten Wahl (§§. 28, 29).
§. 32.
Auf die engere Wahl kommen mur diejenigen beiden Kandidaten, welche die
meisten Stimmen erhalten haben (§. 11 des Gesetzes). Sind auf mehrere Kandi-
daten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet das Loos, welches durch die
Hand des Wahlkommissars gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten auf
die engere Wahl zu bringen sind.
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des §. 9 zu er-
lassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist,
zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere
Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien.
§. 33.
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vor-
schristen statt, wie die erste.
Jusbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher
unverändert, soweit nicht eine Ersehung der Leßteren oder eine Verlegung der
Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach den I§. 1, 2, 9
berufenen Behörden geboten erscheint.
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. 9 bekaunt zu machen, ohne
daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Be-
kanntmachungen (§§.9 und 32) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht.
Auch ist die Bescheinigung darüber, dah die erwähnten Bekanntmachungen in
ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von
den Gemeindevorständen (§s. 1, 2, 9) den Wahlvorstehern noch vor dem Wahl-
termine besonders einzureichen.
Furstl. Schw.-Audolst. Gesetzsammlung XXXlI. 23