Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 119 
8. 30. 
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise 
abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt proklamirt. 
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahl- 
kommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (I. 11 des Gesetzes). 
Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissar festzusetzen und 
darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der Ermitte- 
lung des Ergebnisses der ersten Wahl (§§. 28, 29). 
§. 32. 
Auf die engere Wahl kommen mur diejenigen beiden Kandidaten, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben (§. 11 des Gesetzes). Sind auf mehrere Kandi- 
daten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet das Loos, welches durch die 
Hand des Wahlkommissars gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten auf 
die engere Wahl zu bringen sind. 
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des §. 9 zu er- 
lassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, 
zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere 
Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien. 
§. 33. 
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vor- 
schristen statt, wie die erste. 
Jusbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher 
unverändert, soweit nicht eine Ersehung der Leßteren oder eine Verlegung der 
Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach den I§. 1, 2, 9 
berufenen Behörden geboten erscheint. 
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. 9 bekaunt zu machen, ohne 
daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Be- 
kanntmachungen (§§.9 und 32) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht. 
Auch ist die Bescheinigung darüber, dah die erwähnten Bekanntmachungen in 
ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von 
den Gemeindevorständen (§s. 1, 2, 9) den Wahlvorstehern noch vor dem Wahl- 
termine besonders einzureichen. 
Furstl. Schw.-Audolst. Gesetzsammlung XXXlI. 23
	        
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