Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

120 1870. 
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der 
ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlaclen zu trennen 
und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung 
derselben findet nicht statt. 
8. 34. 
Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, 
welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird. 
8. 35. 
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissar 
in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme dertelben- sowie zum 
Nachweise, daß er nach §. 4 des Gesetzes wählbar ist, aufzuforder 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Anbleiten“ der Erklärung 
binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung. 
8. 36. 
Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Landtag die Wahl für ungültig er. 
klärt, hat das Ministerium sofort eine neue Wahl zu veranlassen. 
Für dieselbe gelten die Vorschristen des 8. 33 mit der Maßgabe, daß bei den 
zu erlass enden Bekanntmachungen die im KF. 9 bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des 
Landtags während des Laufes derselben Legislakurperiode Ersahwahlen stattfinden. 
Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so 
müssen die gesammten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Aus- 
legung der Wählerlisten ernenert werden. 
S. 37. 
Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken, 
als über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von dem Wahlkommissar un- 
verzüglich dem zuständigen Landrathsamte und von diesem zum Zweck späterer Vor- 
lage an den Landtag dem Ministerium eingereicht. 
Rudolstadt, den 19. November 1870. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab.
	        
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