Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 133 
Gesetzsammlung 
für das Furstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
19. Stück vom Jahre 1870. 
  
. L. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 16. November 1870, betreffend das Gesetz vom 28. Juli d. J. 
zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen Unterstützung der bedürf- 
tigen Familien zum Dienste einberufener Reserve= und Landwehr- 
Mannschaften. 
Der jüngst versammelt gewesene außerordentliche Landtag hat zu dem unterm 
28. Juli d. J. erlassenen Gesetze zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen Unter- 
stützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve= und Landwehr- 
Mannschaften nachträglich seine Zustimmung ertheilt. 
Höchstem Befehle Lerenissimi zufolge wird solches mit dem Bemerken andurch 
öffentlich bekannt gemacht, daß dieses Gesetz nunmehr als ein definitives Landesgesetz 
anzusehen ist. 
Nudolstadt, den 16. November 1870. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesezsammlung XXXlI. 25 
Ausgegeben in Rudolstadt am 3. December 1870.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.