Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 
II. Salzabfälle (Ziff. 1 al. 4 der Bekanntmachung vom 24. Jan. 1868 Seite 83 
der Gesetzsammlung) dürfen nur dann abgabefrei verabfolgt werden, wenn die- 
selben, und zwar: 
Pfannenstein in feingemahlenem Zustande, wie das aus Steinsalz bereitete 
salz, 
Schmutz= und Fegesalz je nach seiner Gattung wie das aus Steinfalz oder 
das aus Siedesalz bereitete Viehsalz im Falle einer Mischung aus beiden 
Gattungen aber wie das aus Steinsalz bereitete Viehsalz, 
Salzschlamm und Abfallsalz in chemischen Fabriken wie das aus Siedesalz be- 
reitete Viehsalz, 
denaturirt worden sind. 
Rudokstadt, den k9. Januar 1976. 
Füärstl, Schwarzb. Ministerimn, 
Abtheilung der Finanzen. 
Schwart. 
A. Loch. 
 
	        
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