134 1870.
Ll. Verordnung
des Fürstlichen Ministeriums vom 16. November 1870, die Beauf-
sichtigung der Gruben= und Tage-Baue 2c. betreffend.
Zur möglichsten Verhütung von Unglücksfällen bei dem Betriebe von Tagebauen
auf Mineralien, von Stein= und Schieferbrüchen, von Lehm , Thon= und Mergel-
Gruben u. s. w. verordnen Wir mit Höchster Genehmigung Serenissimi auf Grund
des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges.-S. S. 48) was folgt:
1.
Alle Gruben= und Tage-Baue, Schiefer- und Steinbrüche u. s. w. sind von den
Besitzern gefahrlos zu stellen und zu erhalten, auch überall, wo von den Polizeibehörden
nicht davon abgesehen werden kann, mit Barrieren zu versehen.
2.
In den Tagebauen, Schiefer= und Steinbrüchen u. s. w. dürfen keine über-
häugenden Gestein , Geröll-oder Erd-Schichten vorhanden sein. Abgetrenntes und
lockeres Gestein muß sofort behutsam entsernt werden. Auch ist in der nächsten Um-
gebung des Bruches öfters zu untersuchen, ob sich in der Erdoberfläche Risse oder
Sprünge zeigen, in welchem Falle zur Verhütung von Einsturz der abgetrennte Theil
schleunigst mit Vorsicht abzutragen ist. Ueberhaupt muß die Abräumarbeit mit dem
Abbau gleichen Schritt halten und namentlich bei losem Gestein in s. g. Strossen, (Ab-
treppungen) von in der Regel wenigstens 1 Lachter waagerechter und höchstens 1 Lachter
lothrechter Abmessung erfolgen. "
3.
Auflässig gewordene Tagebaue und Brüche ssind möglichst einzuebenen und durch
Abböschung in sicherem Zustande zu erhalten oder in ausreichender Weise zu umfriedigen.
4.
Rücksichtlich der Schießarbeit werden solgende Bestimmungen getroffen:
1) die Zündstoffe müssen in einem mit festem Verschluß versehenen Behälter mit-
geführt und in angemessener Entfernung vom Arbeitspunkte aufbewahrt
werden.
2) Zu den Patronen ist nur geleimtes Papier zu verwenden. Das Schießen
ohne Patronen ist verboten.