1870. 135
3) Die Schwefelmännchen oder der Zündschwamm müssen entsprechend stark und
fest, sowie mindestens 23 Zoll lang sein. Der Schwamm, welcher zum
Anzünden der Raketchen dienen soll, darf nicht mit Pulver oder Salpeter
behandelt sein.
4) Beim Aufertigen der Patronen, sowie beim Besetzen und Wegthun der
Schüsse ist das Tabaksrauchen untersagt.
5) Die Anwendung eiserner Räumnadeln darf nicht stattfinden. Es müssen
solche, und ebenso die Stopfer, beim Andbeiteni im festen und quarzigen Ge-
stein von Kupfer oder Messing sein.
Als Besetzmittel dürfen nur Lancnmuen oder sonstige Materialien, welche
keine Funken reißen, gebraucht werden.
6) Vor dem Anzünden eines jeden Schusses ist den in der Nähe befindlichen
Personen durch den lauten Ruf: „es brennt“ hieron Kenntiß zu
heben; auch hat der betreffende Häuer hinreichende Vorkehrungen zu treffen,
dah Niemand nach dem Anzünden des Schusses dem Orte seiner Arbeit sich
nähern kann.
7) Versagt ein Schuß, so hat der Arbeiter wenigsteus 10 Minuten zu warten,
bevor er sich an die Arbeitsstelle begiebt. Auch wenn der Schuß abgebrannt
ist und gehoben hat, dürfen die Arbeiter nur nach Ablauf einiger Zeit und
mit Vorsicht der Arbeitsstelle sich nähern. Der Erfolg des Schusses ist nur
durch vorsichtiges Fühlen mittelst des Fäustels zu untersuchen.
8) Das Ausbohren eines nicht abgebrannten Schusses ist untersagt.
9) Wo Schießarbeit vorgenommen wird, muß unter den Arbeitern mindestens
ein zuverlässiger, mit dieser Arbeit vollkommen vertrauter Mamn beschäftigt
sein, dessen Anweisungen die übrigen Arbeiter unbedingt Folge zu leisten
aben.
10) Bei Schießarbeiten in der Nähe von Wegen sind vor dem Abbrennen des
Schusses nach beiden Seiten in angemessener Entfemung Wachen aufzu-
stellen, um während dieser Zeit das Vorüberfahren von Geschirr zu ver-
hindern.
5. -
BeivorkommendenUnglücksfällcnhatdetGruben-oderBruchsEigenthüntck,
der Betriebsführer oder ein sonst anwesender Arbeiter hievon der nächsten Polizeibehörde
sofort Anzeige zu machen.