136 1870.
6.
Die Besiter der Tagebaue und Steinbrüche u. s. w. haben die Ausführung
dieser Verordnung speciell zu überwachen und sind für deren genaue Besolgung
verantwortlich.
Zuwidexhandlungen werden, so weit sie nicht unter die Bestimmungen des Straf-
Gesetz Buches sallen, mit Geldstrafe bis zu 87 Fl. 30 Kr. = 50 Thir. oder mit Ge-
fängniß bestraft.
Rudolstadt, den 16. November 1870.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
III. Ministerial-Bekanntmachung
vom 18. November 1870, die gegenseitige Zulassung des Papiergeldes
der Thüringischen Staaten in den Cassen dieser Staaten betreffend.
Zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen, der Herzog-
thümer Sachsen-Meiningen, Sachsen= Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha, der
Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer
Linie und Neuß jüngerer Linie ist eine Uebereinkunft dahin getroffen worden, daß die
nach der Uebereinkunft vom 21. Januar 1856 und den Beitrittserklärungen zu der-
selben (Ges.-Samml. vom Jahre 1856, Seite 89. 117, 1858 S. 186, 1860 S. 98)
bereits im gemeinen Verkehre gegenseitig zugelassenen Cassenanweisungen der vor-
genannten Staaten in den Cassen derselben bei allen Zahlungen, für welche
ein anderes Zahlungsmittel vertragsmäßig nicht bestimmt ist, bis auf Weiteres
gegenseitig zum vollen Werthe angenommen werden.
Indem die Fürstlichen Cassen= und Einnahmestellen hiervon in Kenntniß gesetzt
werden, erhalten dieselben hierdurch die Anweisung, die genannten Großherzoglichen,
Herzoglichen und Fürstlichen Cassenanweisungen in der obenenwähnten Weise in Zah-
lung anzunehmen.
Rudolstadt. den 18. November 1870.
Fürstl. Schwarzburg. Ministerlum.
v. Ketelhodt.