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1870.
Die Inhaber des Civilversorgungsscheins haben unter den Bewerbern
um eine bestimmte Stelle den Vorzug vor den Inhabern des Civilanstel-
lungsscheins.
Es wird hierdurch nicht ausgeschlossen, daß bei der Besetzung einer in
einem Bundesstaate eröffneten Stelle die mit einem Civilanstellungsscheine
versehenen Angehörigen dieses Bundesstaats oder seines Contingents vorzugs-
weise berücksichtigt werden.
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Staatsbehörden, ein-
schliehlich der der Verwaltung beziehungsweise Aussicht des Bundes unter-
stellten Dienstzweige, namentlich also auch bei der Post und Telegraphen=
Verwaltung, jedoch ausschließlich des Forstdieustes, werden entweder
ausschließlich oder zur Hälfte mit Militair= Anwärtern beseßt.
Von beiderlei Arten von Stellen werden Verzeichnisse aufgestellt“ und dem
Bundeskanzleramte mitgetheilt.
Der Nachweis der Qualisication des Militair-Anwärters für die von ihm
beanspruchte Stelle nach Maßgabe der darüber bestehenden Vorschriften kann
unbedingt verlangt werden.
Vor der Besehzung einer den Militairanwärtern vorbehaltenen Stelle mit
Nichtberechtigten wird das betreffende General-Commando zur Namhaft-
machung von berechtigten Bewerbern aufgefordert.
Alljährlich wird dem Bundeskanzleramte die Zahl der mit Militairanwärtern
besehten Stellen mitgetheilt.
Wo nach den bisherigen Grundsähen, beziehentlich besonderen Verabredungen,
Militairpersonen Aussicht auf Civilanstellung eröffnet war, werden zu Gunsten
solcher Ansprüche die erforderlichen Uebergangs-Bestimmungen getroffen.
In derselben Sißhung ist die Einführung der hinsichtlich der Belassung oder
Einziehung bezüglich Wiedergewährung der Militairpension der im Civildienst an.
gestellten oder beschäftigten Militair-Invaliden in Preußen bestehenden in der
Anlage abgedruckten Beslimmungen in den sämmtlichen übrigen Bundesstaaten als
eine nothwendige Conseguenz der Annahme gleichmäßiger Grundsätze über die
Civilversorgung der Militair- Invaliden anerkannt und demgemäß diese Einführung
beschlossen.
Zur Annahme der im §. 20 dieser Bestimmungen enthaltenen Vorschriften