140 1870.
lich in Unterbedienungen bei den Bürgermeisterei= Verbänden in den westlichen
Provinzen.
8. 3.
Bei Anstellungen im Privat- oder im ländlichen Kommunaldienste wird das
Gnadengehalt fortgezahlt.
8. 4.
Ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Probe erfolgt
ist, ändert nichts in der obigen Bestimmung.
8. 5.
Eine begünstigende Ausnahme von der Regel (8. 1) findet nur statt, wenn
das Civil-Einkommen, nach Abzug des darunter etwa mitbegriffenen Betrages
zu Ausgaben für Dienstbedürfnisse, nicht den doppelten Betrag des Gnadengehalts,
oder nicht den Satz:
a) von 50 Thlen. bei dem Gemeinen,
b) von 72 Thlrn. bei dem Unteroffizier,
c) von 100 Thlrn. bei dem Feldwebel, Wachtmeister und Unter-Chirurgus
erreicht.
8. 6.
In solchen Fällen kann dem Invaliden nach Maßgabe seiner Charge bis zur
Erfüllung jenes Doppelbetrages, oder — wenn es für ihn günstiger ist — bis
zur Erfüllung jener Sätze das Fehlende aus seinem Gnadengehalt gewährt, und
eventualiter selbst das ganze Gnadengehalt belassen werden.
8. 7.
Besteht das Einkommen in ungewissen Hebungen, so werden da, wo mit der
Stelle ein baarer Aufwand an Reise= und Zehrungskosten verbunden ist, für diese
vorweg 50 Prozent des ermittelten unfixirten Einkommens, und, wenn die Dienst-
einnahme ganz in unfixirten Hebungen besteht, und nach der Fraktion nicht 12 Thlr.
monatlich beträgt, als Minimum 6 Thlr. monatlich in Abzug gebracht.