Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

140 1870. 
lich in Unterbedienungen bei den Bürgermeisterei= Verbänden in den westlichen 
Provinzen. 
8. 3. 
Bei Anstellungen im Privat- oder im ländlichen Kommunaldienste wird das 
Gnadengehalt fortgezahlt. 
8. 4. 
Ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Probe erfolgt 
ist, ändert nichts in der obigen Bestimmung. 
8. 5. 
Eine begünstigende Ausnahme von der Regel (8. 1) findet nur statt, wenn 
das Civil-Einkommen, nach Abzug des darunter etwa mitbegriffenen Betrages 
zu Ausgaben für Dienstbedürfnisse, nicht den doppelten Betrag des Gnadengehalts, 
oder nicht den Satz: 
a) von 50 Thlen. bei dem Gemeinen, 
b) von 72 Thlrn. bei dem Unteroffizier, 
c) von 100 Thlrn. bei dem Feldwebel, Wachtmeister und Unter-Chirurgus 
erreicht. 
8. 6. 
In solchen Fällen kann dem Invaliden nach Maßgabe seiner Charge bis zur 
Erfüllung jenes Doppelbetrages, oder — wenn es für ihn günstiger ist — bis 
zur Erfüllung jener Sätze das Fehlende aus seinem Gnadengehalt gewährt, und 
eventualiter selbst das ganze Gnadengehalt belassen werden. 
8. 7. 
Besteht das Einkommen in ungewissen Hebungen, so werden da, wo mit der 
Stelle ein baarer Aufwand an Reise= und Zehrungskosten verbunden ist, für diese 
vorweg 50 Prozent des ermittelten unfixirten Einkommens, und, wenn die Dienst- 
einnahme ganz in unfixirten Hebungen besteht, und nach der Fraktion nicht 12 Thlr. 
monatlich beträgt, als Minimum 6 Thlr. monatlich in Abzug gebracht.
	        
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