1870. 141
8. 8.
Den pensionirten Landgensd'armen kann bei ihrer Anstellung in einer etats-
mäßigen oder in einer andern bestimmten Stelle des Civildienstes ein Zuschuß aus
ihrer Pension bis zur Erreichung des Doppelbetrages derselben gewährt werden;
doch darf dieser Zuschuß in den Fällen, wo der Doppelbetrag der Pension das
reine Aktivitätsgehalt bei der Gensd'armerie übersteigen würde, nur bis Erreichung
des letzteren erfolgen.
8. O.
Wenn ein Militair-Invalide in einem der 8. 2 gedachten Dienstverhältnisse b) bei e fortdan
eine zwar unbestimmte, aber an sich fortdauernde und regelmäßige Beschäfti- boratorcsche.
gung gegen fortlaufende tägliche oder monatliche fixirte Diäten oder Remunerationen, zung in ge
die von der Kasse der Behörde oder des Instituts unmittelbar gezahlt und ver- dildienst,
rechnet werden, erhält, so finden auf ihn die Bestimmungen der §F. 1. 5, 6 und
7 Anwendung. Die Landgensd'armen werden in einem solchen Falle nach 8. 8
behandeit.
8. 10.
Die Einziehung des Gnadengehalts soll, wenn solche nach den im vorigen
§. gedachten Bestimmungen überhaupt zulässig ist, jedoch erst nach Ablauf der
ersten sechs Monate der Beschäftigung erfolgen.
§S. 11.
Wird ein Invalide zwar zur Hülfsleistung bei einer der im §F. 2 bezeichneten
Behörden, jedoch als Privatgehülfe eines etatsmäßigen Beamten, gegen eine von
diesem ausgesetzte und aus seinem Einkommen zu zahlende Remuneration ange-
nommen, so verbleibt er im Genusse seines Gnadengehalts.
8. 12.
Invaliden, welche nur vorübergehend gegen stückweise Bezahlung oder ch) ernr
Boten= oder Tage= oder Wochenlohn oder die Exekutionsgebühren zur Hülfs= Beschäfti.
leistung angenommen werden, behalten ihr Gnadengehalt unverkürzt, z. B. Hülfs- ungm Ei
schreiber mit Anweisung auf Kopialienverdienst, Hülfsboten und Hülfs-Exekutoren,
welche von Zeit zu Zeit zu Dienstleistungen herangezogen werden,
Hülfsaufseher bei Bauten und ambulante Hülfsaufseher in der Forst-, Steuer-
und Postverwaltung 2c.