Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

142 1870. 
8. 13. 
2) ## seet Die Vorschriften der vorstehenden Paragraphen finden auch auf die von den 
bem Geha# kombinirten Resewe= Bataillonen oder den Halb-Invaliden= Sektionen mit halbem 
—n Gehalte beurlaubten Unteroffiziere Anwendung, jedoch mit der Beschränkung, daß: 
) bei einer auf Lebenszeit oder auf Kündigung in einer etatsmäßigen oder 
in einer anderen bestimmten Stelle erfolgenden Anstellung, das halbe Ge- 
halt ohne Rücksicht auf den Betrag und die Natur des neuen Dienst- 
einkommens sofort wegfällt, und daß 
5) bei Beurtheilung der Frage, ob und wieviel diesen Beurlaubten bei einer 
Anstellung auf Probe während der gesetzlichen Probezeit, sowie bei remune- 
ratorischer Beschäftigung nach Ablauf der ersten sechs Monate von ihrem 
halben Gehalte zu belassen ist? allein die Sätze von: 
72 Thlr. für den Unteroffizier, und 
100 Thir. für den Feldwebel und Wachtmeister zum Maßstabe dienen. 
8. 14. 
Der Rücktritt auf das, aus dem Militair-Fonds durch den Truppentheil zu 
gewährende Urlaubs (halbe) Gehalt findet nur Statt, wenn der beurlaubte Unter- 
offizier aus einer remuneratorischen Beschäftigung ausscheidet, oder wenn er aus 
einer, ihm auf Probe übertragenen Stelle vor Ablauf der gesetzlichen Probezeit 
oder aus einer ihm auf Kündigung verliehenen Stelle innerhalb der ersten sechs 
Monate entlassen wird. 
S. 15. 
In den vorgedachten Fällen (§. 14) kann der Beurlaubte auch in das Resewe- 
Bataillon oder in die Halb-Invaliden-Sektion murücktreten, wenn eine Vakanz 
vorhanden und seine gute Führung nachgewiesen ist. 
In allen anderen Fällen des Ausscheidens aus einer Civilbedienung erhält er 
das einfache Gnadengehalt aus den nach S§. 20, 23 dazu verpflichteten Fonds. 
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11. Gemebung Bei dem unfreiwilligen Austritt eines vormaligen Militair-Invaliden aus 
z einer ihm auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Probe verliehenen Civilstelle 
lee e erhält derselbe das erdiente Gnadengehalt wieder, sofern ihm nicht nach dem Civil-
	        
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