Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 143 
Pensions · Reglement ein höherer Auspruch zusteht, oder er nicht durch Erkenntniß o) Miuelh 
des Gnadengehalts für verlustig erklärt worden ist. hauifindet. 
S. 17. 
Auch bei dem freiwilligen Austritt eines vormaligen Militair-Invaliden aus 
einer ihm auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Probe verliehenen Civilstelle 
erhält derselbe das erdiente Gnadengehalt zu seiner Sustentation wieder. 
8. 18. 
Wenn ein Invalide eine, im §. 9 näher bezeichnete unbestimmte Beschäftigung. 
— bei der nach §. 10 sein Gnadengehalt ganz oder theilweise eingezogen worden 
— selbst aufgiebt oder daraus entlassen wird, so empfängt er sein Gnadengehalt 
— wofern er solches nicht verwirkt hat — wieder, und zwar, wenn die Beschäf- 
tigung vor dem 15. eines Monats aufhört, vom 1. desselben Monats, nach dem 
15. vom 1. des nächsten Monats ab. 
S. 19. 
Gelangt der Invalide nach Verlauf von 15 Tagen und darüber zu einer au- 
deren gleichartigen Beschäftigung, so bezieht er alsdann sein Gnadengehalt von 
Neuem während der ersten sechs Monate seiner Beschaäftigung. 
8. 20. 
Wenn ein im Staatsdienste in einer ctatsmäßigen oder einer anderen be- 1) aus welchen 
stimmten Stelle angestellter vormaliger Militair-Invalide: dur sie er 
a) aus der ihm auf Lebenszeit verliehenen Civilstelle entlassen wird (und ihm 
nicht ein höherer Anspruch nach dem Civil-Pensions-Reglement zusleht) 
oder 
b) aus der ihm auf Kündigung verliehenen Stelle erst nach Ablauf von sechs 
Monaten oder 
) aus der ihm auf Probe übertragenen Stelle erst nach Ablauf der gesetz 
lichen Probezeit unfreiwillig ausscheidet, so wird demselben das ihm 
nach seinem Militairverhältniß gebührende Gnadengehalt 
aus dem Civil-Pensionsfonds gewährt.
	        
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