Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

144 1870. 
8. 21. 
Scheidet ein von einer slädtischen Kommune oder einem ständischen Institute 
in einer etatsmäßigen oder einer anderen bestimmten Stelle angestellter, vormaliger 
Militair- Invalide aus dem Dienste aus, so erfolgt die Zahlung des Guadengehalts: 
a) für den Fall des 8. 20 u. von der Kommune oder dem ständischen In- 
stitute, und 
b) für den Fall des F. 20 b. und c. von dem Pensions-Aussterbe-Fonds. 
8. 22. 
Sollte in dem Falle S. 21 u. keine Pension erdient, oder die erdiente Pension 
geringer sein, als das Militair-Gnadengehalt, so übernimmt der Pensions-Aus- 
sterbe Fonds die Zahlung des Militair-Gnadengehalts-Betrages, oder leistet den 
zu dessen Erfüllung nöthigen Zuschuß- 
8. 23. 
In allen übrigen Fällen wird das Militair- Gnadengehalt aus dem Militair- 
Pensions-Fonds gewährt, also namentlich auch dann, wenn ein vormaliger Militair- 
Invalide die ihm auf Kündigung verliehene Anstellung im Civildienste vor dem 
Eintritt seiner Dienstunfähigkeit freiwillig und ohne zu diesem Entschlusse durch 
eigene Verschuldung bestimmt zu sein, aufgiebt, oder wenn seine Entlassung aus 
einer ihm auf Lebenszeit verliehenen Anstellung innerhalb sechs Monaten oder vor 
Ablauf der gesetzlichen Probezeit erfolgt.. 
Berlin, den 30. Mai 1844. 
Nönigliches Stanls-Ministerium. 
öch. Prinz v. Preußen. 
gez. v. Boyen. Mühler v. Nagler Rother. Cichhorm. v. Thile. 
v. Saviguy. Freiherr v. Bülow. v. Bodelschwingh. Graf zu Stol- 
berg. Graf v. Arnim. Flottwell.
	        
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