1870. 145
LIV. Reglement,
die Versorgung und Anstellung der Militair-Anwärter im Civil-
staatsdienste betreffend, vom 15. December 1870.
Zur Ausführung der Beschlüsse des Bundesraths des Norddeutschen Bundes
vom 17. März und 25. Juni 1869 über die Versorgung und Anstellung von
Militairanwärtern im Civil= Staatsdienste wird mit Höchster Genehmigung Sere-
nissimi Folgendes verordnet:
S. 1.
Militairpersonen des Heeres und der Marine des Norddeutschen Bundes vom
Feldwebel abwärts, welche seit dem 1. Juni 1867 die Militairanwärter=
schaft envorben und zum Nachweis derselben von der zuständigen Militairbehörde
1) einen Civilversorgungsschein oder
2) einen Civilanstellungsschein
erhalten haben, erlangen hierdurch nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
Anspruch auf Versorgung bezüglich Aussicht auf Anstellung oder Verwendung im
Fürfllichen Civilstaaksdienste, insoweit es sich um die Besetzung der in der Anlage A.
aufgeführten Stellen oder innerhalb des Bereiches derselben um die zirnt .
Hülfskräften handelt, welche zu einer dauernden Verwendung bestimmt sind.
8. 2.
I. Einen die Militairanwärterschaft für das Fürstenthum begründenden Civil-
versorgungsschein (Anlage B. 1 a und b) können erhalten: B. 1.
1) Ganz-Invaliden des Heeres und der Marine, .
2) Halb-Invaliden des stebenden Heeres und der Marine, welche 12 Jahre b.
gedient haben.
II. Einen die Militairanwärterschaft für das Fürstenthum begründenden Civil-
anstellungsschein (Anlage B. 2) können erhalten ohne vorhandene Invalidität: 6
1) Unterofsiziere des stehenden Heeres, der Landwehr= Stämme und der Marine, B. 2.
welche 12 Jahre im Ganzen gedient haben;
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetsammlung XXl. 27