Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

B. 3. 
e 
146 1870. 
2) Zeugfeldwebel und Zeugsergeanten, wenn sie vor ihrer Anstellung im Zeug- 
wesen die Aussicht auf Anstellung nicht schon erlaugt haben, nach einer 
Gesammtdienstzeit von 15 Jahren. 
III. Der Civilversorgungsschein und der Civilanstellungsschein wird nur nach 
fortdauernd guter Führung ertheilt. Wenn bei zwar nicht tadelloser, jedoch Mangel 
an ehrliebender Gesinnung nicht verrathender Führung eine von dem Sachverhällniß 
unterrichtete Behörde zur Anstellung sich bereit erklärt, so kann ein Civilversorgungs- 
schein als bedingter nur für bestimmt bezeichnete Stellen geltender verabsolgt 
werden (Anlage B. 3 a und b). 
8. 3. 
Unter Vorbehalt der in den §§. 6 und 7 näher bezeichneten Ausnahmen sollen 
dis in der Anlage A. unter # ausgeführten Stellen des Furstlichen Staats- 
dienstes regelmäßig mit Militairanwärtern, die unter ## 2 aufgeführten da- 
gegen abwechselnd mit Militairanwärtern und Civilpersonen besetzt 
werden. 
In entsprechender Weise soll bei der Annahme von Hülfskräften verfahren 
werden, insofern solche zu dauernder Verwendung im Bereiche jener Stiellen be- 
stimmt sind. 
-. 
Zu einer jeden Versorgung oder Anstellung im Fürstlichen Staatsdienste ist 
die Qualisication des Militairanwärters für die betreffende Stelle unbedingt und, 
insofern nach bestehender Vorschrift, deren Verleihung von der Ablegung besonderer 
Prüfungen oder von einem besonderen Vorbereitungsdienste, von Stellung einer 
Caution oder von sonstigen Bedingungen abhängig ist, auch die Erfüllung dieser 
Bedingungen erforderlich. 
Die für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien von Dienststellen 
vorgeschriebenen Prüfungen sind von dem Militairanwärter abzulegen, bevor sich 
derselbe überhaupt um eine Dienststelle dieser Art bewerben kann. 
Bei der Bewerbung um eine Sielle hat der Militairanwärter außer dem Civil- 
versorgungs= oder Civilanstellungsschein, da nöthig, noch besondere Bescheinigungen 
über die Dauer seiner Dienstzeit im Militair und über seine Führung vorzulegen.
	        
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