148 1870.
8. 8.
Abgesehen von den im 8. 7 bezeichneten Fällen dürfen die für Militairanwärter
bestimmten Stellen mit anderen Bewerbern nicht besetzt werden, so lange qualificirte
Militairanwärter vorhanden sind und sich darum bewerben.
S. 9.
Das Vorzugsrecht der Militairanwärter gilt bis zu ihrer Anstellung in einer
etatsmähigen Stelle des Staatsdienstes, nicht aber bei dem serneren Aufrücken in
höhere Diensteinnahmen oder bei der Beförderung im Dienste.
.10.
Vor der Besetzung einer der in der Anlage K. aufgeführten Stellen hat die An-
stellungsbehörde, sofern nicht schon directe Anträge von Militairanwärtern, oder
specielle Nachweisungen über solche von Seiten der Militairbehörden mitgetheilt
worden sind, das betreffende General- Commando um Anmeldung von berechtigten
Bewerbern zu ersuchen.
Sind qualificirte Militairanwärter hiedurch nicht zu ermitteln, so hat die Be-
hörde bei der Besetzung der Stelle freie Disposition.
Die Staatsbehörden, welche die Bezeichnung von Militair-Anwärtern zur
Besetzung offener Stellen gefordert haben, sind verpflichtet, dem betreffenden General-
Commando baldmöglichst Kenntniß zu geben, ob einer der angemeldeten Bewerber
berücksichtigt worden ist.
8. 11.
Sobald ein Militairanwärter im Staatsdienste angestellt, oder zu dauernder
Beschäftigung angenommen wird, ist der Civilversorgungsschein oder Civilanslellungs-
schein von der Dienstbehörde in Verwahrung zu nehmen.
8. 12.
Der Civilversorgungsschein bezüglich Civilanstellungsschein gilt als verwirkt,
wenn sich der Juhaber Etwas zu Schulden kommen läßt, was nach den Gesetzen
bei einem bereits angestellten Staatsdiener Dienstentsetzung oder Dienstentlassung
nach sich ziehen würde, oder gegen denselben auf dauernde oder zeitige Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine solche Strafe rechtskräftig erkannt