Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

148 1870. 
8. 8. 
Abgesehen von den im 8. 7 bezeichneten Fällen dürfen die für Militairanwärter 
bestimmten Stellen mit anderen Bewerbern nicht besetzt werden, so lange qualificirte 
Militairanwärter vorhanden sind und sich darum bewerben. 
S. 9. 
Das Vorzugsrecht der Militairanwärter gilt bis zu ihrer Anstellung in einer 
etatsmähigen Stelle des Staatsdienstes, nicht aber bei dem serneren Aufrücken in 
höhere Diensteinnahmen oder bei der Beförderung im Dienste. 
.10. 
Vor der Besetzung einer der in der Anlage K. aufgeführten Stellen hat die An- 
stellungsbehörde, sofern nicht schon directe Anträge von Militairanwärtern, oder 
specielle Nachweisungen über solche von Seiten der Militairbehörden mitgetheilt 
worden sind, das betreffende General- Commando um Anmeldung von berechtigten 
Bewerbern zu ersuchen. 
Sind qualificirte Militairanwärter hiedurch nicht zu ermitteln, so hat die Be- 
hörde bei der Besetzung der Stelle freie Disposition. 
Die Staatsbehörden, welche die Bezeichnung von Militair-Anwärtern zur 
Besetzung offener Stellen gefordert haben, sind verpflichtet, dem betreffenden General- 
Commando baldmöglichst Kenntniß zu geben, ob einer der angemeldeten Bewerber 
berücksichtigt worden ist. 
8. 11. 
Sobald ein Militairanwärter im Staatsdienste angestellt, oder zu dauernder 
Beschäftigung angenommen wird, ist der Civilversorgungsschein oder Civilanslellungs- 
schein von der Dienstbehörde in Verwahrung zu nehmen. 
8. 12. 
Der Civilversorgungsschein bezüglich Civilanstellungsschein gilt als verwirkt, 
wenn sich der Juhaber Etwas zu Schulden kommen läßt, was nach den Gesetzen 
bei einem bereits angestellten Staatsdiener Dienstentsetzung oder Dienstentlassung 
nach sich ziehen würde, oder gegen denselben auf dauernde oder zeitige Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine solche Strafe rechtskräftig erkannt
	        
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